Veranstaltungen

Die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen, auch auf Privatgrundstücken, die Einfluss auf die Umgebung haben (z.B. Verkehrssicherheit, Lärmbelästigung, Jugendschutz, etc.), ist genehmigungspflichtig.

Je nach Art und Ort der Veranstaltungen benötigen Sie unterschiedliche Genehmigungen von unterschiedlichen Stellen der Verwaltung. Des Weiteren müssen Sie Sorge dafür tragen, dass Ihre Veranstaltung unter allen relevanten Sicherheitsaspekten für die Besucher stattfindet.

Die Verwaltung übernimmt für Sie die Prüfung, welche Genehmigungen Sie brauchen, welche Sicherheitsauflagen Sie benötigen und was sonst noch erforderlich ist. Hierzu ist lediglich der sorgfältig ausgefüllte und unterzeichnete Antrag vom Veranstalter erforderlich.

Sofern Sie eine Veranstaltung mit einem erhöhten Gefährdungspotenzial planen, kann die Vorlage eines Sicherheitskonzeptes gefordert werden. Die Entscheidung, ob für eine Veranstaltung ein erhöhtes Gefährdungspotenzial vorliegt, entscheidet die Kommune, in deren Gebiet die Veranstaltung stattfinden soll im Rahmen einer Einzelfallbewertung. Anwendung findet der Orientierungsrahmen für Veranstaltungen im Freien, der vom Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht wurde. (Link https://www.im.nrw/themen/gefahrenabwehr/sicherheit-vor-ort/sicherheit-bei-veranstaltungen)

Das Erlaubnisverfahren kann ggfs. einige Zeit in Anspruch nehmen. Daher empfiehlt es sich, den entsprechenden Antrag frühzeitig, mindestens 3 Monate vor der geplanten Veranstaltung, zu stellen.

Beschallung und Lärm – Ausnahmegenehmigung nach dem LImSchG

Eine Ausnahmegenehmigung nach dem LImSchG ist immer dann erforderlich, wenn Geräte die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), außerhalb von geschlossenen Räumen, bei öffentlich zugänglichen Veranstaltungen, genutzt werden.

Wissenswertes

Eine Ausnahmegenehmigung nach dem LImschG wird ausschließlich für öffentliche Veranstaltungen im Freien, wozu auch Veranstaltungen im Zelt zählen, erteilt, da durch Zeltwände im Regelfall keine ausreichenden Schallminderungen zu erwarten sind.

Anlässlich von privaten Veranstaltungen, z. B. Geburtstage oder Hochzeiten, werden keine Ausnahmegenehmigungen nach dem LImSchG erteilt, d. h. es gilt die Einhaltung der Nachtruhe (in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr).

Die Ausnahmeerlaubnis wird nicht für die nach dem Feiertagsgesetz NRW geschützten Zeiten, insbesondere an Sonntagen für die Hauptzeit des Gottesdienstes nach § 5 Feiertagsgesetz NRW (06:00 Uhr bis 11:00 Uhr) erteilt.

Gestattung

Informationen zu einer eventuell benötigten Gestattung nach dem Gaststättengesetzt finden Sie hier.

Jugendschutz

Der gesetzliche Jugendschutz nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist Grundlage für den Schutz und die Kontrolle von Gefährdungen in der Öffentlichkeit für Kinder und Jugendliche. Nähere Informationen finden Sie hier.

Gebühren

  • Der Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 3 LImschG ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand.

Mit Shariff schützen Webseiten-Betreiber die Privatsphäre ihrer Besucher vor der übertriebenen Neugierde sozialer Netzwerke wie Facebook, Google+ und Twitter. Für die Besucher reicht ein Klick, um eine Seite mit Freunden zu teilen.

Weitere Informationen: www.ct.de