Jugendschutz

Der gesetzliche Jugendschutz nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist Grundlage für den Schutz und die Kontrolle von Gefährdungen in der Öffentlichkeit für Kinder und Jugendliche.

In den Aufgabenbereich des gesetzlichen Jugendschutzes fällt insbesondere die Kontrolle des Handelns von Gewerbetreibenden (Betreiber von Gaststätten, Veranstalter, Discotheken oder Einzelhandel). Der gewerbliche Jugendschutz hat dabei sicherzustellen, dass die Bestimmungen bezüglich des Aufenthalts von Kindern und Jugendlichen in Gaststätten sowie des Konsums von Alkohol und Zigaretten beachtet werden.

Wissenswertes:

Demnach darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren der Aufenthalt in Gaststätten nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab

16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder

erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden (§ 4 Abs. 1 JuSchG).

Alkohol darf in der Öffentlichkeit grundsätzlich an unter 16-jährige nicht abgegeben werden und diese dürfen dort auch keine alkoholischen Getränke konsumieren. Eine Ausnahme stellt die Abgabe und der Konsum von alkoholischen Getränken ohne Branntwein (z.B. Wein, Sekt oder Bier) dar, wenn die Jugendlichen dabei von ihren Eltern begleitet werden (§ 9 Abs. 1 JuSchG).

In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere

nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden (§ 10 Abs. 1 JuSchG).

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