Geeignetheitsbestätigung Geldspielgeräte

Auch wenn Sie eine Aufstellerlaubnis für Spielgeräte haben, dürfen Sie nur an bestimmten Orten Geldspielgeräte aufstellen.

Geldspielgeräte dürfen aufgestellt werden in:

  • Konzessionierten Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften,
  • Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
  • Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher (nicht in Betrieben in denen Sportwetten angeboten werden oder in Internetcafés).

Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

  • Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
  • Trinkhallen, Speisewirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt,
  • Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf
    • Sportplätzen,
    • in Sporthallen (zum Beispiel Vereinsheim),
    • Tanzschulen,
    • Badeanstalten,
    • Sport- oder Jugendheimen,
    • Jugendherbergen befinden
    • oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die in ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen (zum Beispiel Jugendheimen) besucht werden.
    • Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes fallen

Folgende Unterlagen sind erforderlich:

  • Formloser Antrag
  • Kopie Aufstellerlaubnis
  • Kopie Gewerbeanmeldung

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