Aufstellerlaubnis für Spielgeräte

Nach § 33 c GewO benötigen Sie eine Erlaubnis, wenn Sie

  • gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellen wollen,
  • die Spielgeräte mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und
  • die Spielgeräte die Möglichkeit eines Gewinnes bieten (Geld- und Warenspielgeräte).

Die Aufstellerlaubnis müssen Sie in der Gemeinde, in der Sie wohnen, beantragen.

Die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten erhalten Sie, wenn die folgenden Unterlagen vorliegen:

  • Antrag
  • Kopie Personalausweis oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Führungszeugnisse vom Antragsteller (zu beantragen bei der Wohnortgemeinde, „Auskunft für eine Behörde“ - Behördenauskunft)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen bei der Wohnortgemeinde, „Auskunft für eine Behörde“ -  Behördenauskunft)
  • Auskunft in Steuersachen (steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) vom zuständigen Finanzamt des Ortes in dem Sie die letzten drei Jahre gewohnt und/oder ein Gewerbe betrieben haben
  • Bescheinigung in Steuersachen (steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) vom Steueramt der Gemeinde - des Ortes - in dem Sie die letzten drei Jahre gewohnt und/oder ein Gewerbe betrieben haben
  • Auskunft aus dem Zentralen Vollstreckungsportal der Länder im Internet zu beantragen online unter www.vollstreckungsportal.de
  • Negativbescheinigung vom zuständigen Insolvenzgericht in dem Sie wohnen und/oder ein Gewerbe betrieben haben
  • Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution
  • Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer über Unterrichtung zum Spieler- und Jugendschutz
  • Bestätigung der Teilnahme am Sperrsystem

Achtung:

Bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH) benötigen Sie die Unterlagen für die juristische Person und zusätzlich für den geschäftsführenden Vertreter (zum Beispiel Geschäftsführer) ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

Nach Erteilung der Erlaubnis ist das Gewerbe gem. § 14 GewO anzumelden

Wenn Sie Geldspielgeräte oder Warenspielgeräte aufstellen wollen, benötigen Sie zusätzlich für jeden Aufstellort (zum Beispiel jede Gaststätte) vorher eine Geeignetheitsbestätigung.

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