Wenn Sie eine bereits bestehende Gaststätte übernehmen oder einen neuen Gaststättenbetrieb führen wollen,
- dann benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis.
Wenn Sie aus besonderem Anlass vorübergehend alkoholische Getränke ausschenken wollen,
- dann benötigen Sie eine Gestattung.
Gaststättenerlaubnis
Ein Gaststättengewerbe i. S. d. GastG betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) und der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist (§ 1 Abs. 1 GastG).
Grundsätzlich gilt: Sobald Sie alkoholische Getränke ausschenken wollen, ist eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz erforderlich.
Wenn Sie eine bereits bestehende Gaststätte übernehmen oder einen neuen Gaststättenbetrieb führen wollen, dann benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis.
Zudem besteht für eine dreimonatige Übergangszeit die Möglichkeit, eine vorläufige Erlaubnis zu bekommen; während dieser Zeit hat der Betreiber die Möglichkeit eventuell erforderliche Auflagen der Bauaufsicht oder der Lebensmittelüberwachung zu erfüllen. Für diese ist der Antrag, das Führungszeugnis, der Auszug aus dem Gewerbezentralregister und die Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes notwendig. Im Anschluss wird dann die endgültige Erlaubnis erteilt.
Der Erlaubnis bedarf nicht, wer:
- alkoholfreie Getränke,
- unentgeltliche Kostproben,
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht (§ 2 Abs. 2 GastG).
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis werden die persönliche Zuverlässigkeit (siehe notwendige Unterlagen) und die Geeignetheit der zu konzessionierenden Räume geprüft. Hinsichtlich der Geeignetheit der zu konzessionierenden Räume wird für die Prüfung regelmäßig auch eine Stellungnahme der Bauaufsicht angefordert. Insbesondere bei Neuerrichtung, Umbauvorhaben und Nutzungsänderungen empfiehlt sich daher eine rechtzeitige Vorsprache bei der Bauaufsicht und Bauberatung, Untere Denkmalbehörde.
Wissenswertes:
Wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, sind die Unterlagen (Führungszeugnis, Auszug Gewerbezentralregister und Bescheinigung in Steuersachen) für beide Partner erforderlich.
Bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH) benötigen Sie die Unterlagen für die juristische Person und zusätzlich für den geschäftsführenden Vertreter (zum Beispiel Geschäftsführer) ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Bis alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, vergeht eine gewisse Zeit. Es empfiehlt sich daher frühzeitig (mindestens einen Monat vor der geplanten Eröffnung) den Gaststättenantrag zu stellen.
Bei lebensmittelrechtlichen Fragen kann der Landrat Viersen, Fachbereich Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung Auskunft geben. Diese Behörde ist ebenfalls im Genehmigungsverfahren beteiligt und wird um Stellungnahme zu Ihrem Betrieb gebeten.
Benötigte Unterlagen:
- Antrag Gaststättenerlaubnis (siehe Formulare)
- Führungszeugnis der Belegart 0
- Auszug Gewerbezentralregister der Belegart 0
- Kopie des Personalausweises/Passes
- Kopie des Pacht- oder Kaufvertrages
- Beschreibung der Betriebsräume
- Grundrisszeichnung der Räumlichkeiten
- Lageplan/Katasterauszug
- Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz oder Gesundheitszeugnis
- Teilnahmebescheinigung über eine Unterrichtung bei der Industrie- und Handelskammer
- Bescheinigung in Steuersachen vom zuständigen Finanzamt
- Bescheinigung in Steuersachen vom Steueramt der Gemeinde – des Ortes- in dem Sie die letzten drei Jahre gewohnt und/oder ein Gewerbe betrieben haben
- Negativbescheinigung des Insolvenzgerichtes
- sofern vorhanden: Handelsregisterauszug
- bei ausländischen Mitbürgern zusätzlich: Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis
Alle erforderlichen Unterlagen sowie die Ansprechpartner bei den beteiligten Fachämtern sind dem Laufzettel „Unterlagen und Hinweise für einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz“ zu entnehmen (siehe Download & Links).
Gebühren:
- Die Gebühr ist vom Einzelfall abhängig und richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand.