Anmeldung an einer Grundschule

Alle Kinder, die im nächsten Jahr schulpflichtig sind, müssen bis zum 15. November an einer Grundschule angemeldet sein. Wenn ein Kind schulpflichtig wird, werden die Erziehungsberechtigten etwa zehn bis elf Monate vor Schulbeginn gebeten, ihr Kind an einer Grundschule anzumelden. Mit dieser Bitte erhaltn sie auch die genauen Anmeldetermine. Zur Anmeldung sollen die Erziehungsberechtigten die Geburtsurkunde des Kindes und das Kind mitbringen, es lernt auf diesem Wege die „eigene“ Schule auch ein wenig näher kennen. Grundsätzlich besteht freie Schulwahl. Die Anmeldung zur Grundschule bedeutet noch nicht automatisch, dass ein Kind auch wirklich aufgenommen ist. Über die tatsächliche Aufnahme in die Schule entscheidet die Schulleitung nach Abschluss des Anmeldeverfahrens. Nach Anmeldung erhalten die Erziehungsberechtigten automatisch eine Einladung vom Gesundheitsamt des Kreises Viersen, das eine schulärztliche Untersuchung durchführt und über die Schulfähigkeit des Kindes entscheidet.

Erziehungsberechtigte, die die Einschulung eines Kindes wünschen, das nach dem Einschulungsstichtag, dem 30. September, geboren ist, können einen formlosen Antrag an die gewünschte Grundschule richten. Bei der Abgabe des Antrages ist ebenso die Geburtsurkunde des Kindes vorzulegen. Die Schulleitung entscheidet nach eingehender Beratung mit den Erziehungsberechtigten unter Berücksichtigung eines schulärztlichen Gutachtens über die Aufnahme des Kindes. Eine Aufnahme ist immer dann möglich, wenn es schulfähig ist und damit erwartet werden kann, dass das Kind erfolgreich in der Schule mitarbeiten wird. Eine Altersbegrenzung nach unten besteht in Nordrhein-Westfalen nicht.

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