Eine wichtige Aufgabe der Bauaufsicht zur Gewährleistung von Sicherheit ist die regelmäßige Durchführung von „Wiederkehrenden Prüfungen“ von Sonderbauten, für die spezielle Sonderbauvorschriften (Sonderbauverordnungen auf Grund der Landesbauordnung - BauO NRW) gelten. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Brandschutzes.
Bei Sonderbauten handelt es sich um größere Gebäude, die von einer größeren Anzahl von Personen besucht werden. Hierdurch besteht automatisch ein deutlich höheres Gefahrenpotential als beispielsweise bei einem Wohnhaus.
Bei diesen „Wiederkehrenden Prüfungen“ geht es zum Beispiel um folgende Fragen:
- Entsprechen die aktuelle Nutzung und baulichen Zustände den Inhalten der Baugenehmigung?
- Sind die erforderlichen Zufahrten und Aufstellflächen für die Feuerwehr als solche gekennzeichnet und auch ungehindert nutzbar?
- Ist der erforderliche 2. Rettungsweg überall im Gebäude vorhanden?
- Sind die notwendigen Flure und Treppenräume - Rettungswege - frei von Brandlasten und ohne Hindernisse begehbar?
- Sind die Rettungswege und Notausgänge ausreichend gekennzeichnet?
- Ist eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden?
- Sind Alarmierungseinrichtungen funktionsfähig vorhanden?
- Sind Feuerlöscheinrichtungen funktionsfähig vorhanden?
- Sind Brandmeldeanlagen, Sprinklerzentralen, Lüftungszentralen und Technikräume ausreichend gekennzeichnet sowie frei von Brandlasten?
- Sind Aufzugsanlagen ausreichend gekennzeichnet?
- Sind die notwendigen Feuerschutzabschlüsse funktionsfähig?
- Sind die Brandschutzordnung sowie die Flucht- und Rettungspläne gut sichtbar ausgehängt?
- Liegen sämtliche Prüfberichte (diese müssen durch zugelassene Prüfsachverständige gemäß § 3 PrüfVO NRW geprüft worden sein) über die mängelfreie Funktion der -technischen Anlagen und Einrichtungen vor?
- Sind Gebäude und Außengelände auch ansonsten gefahrlos nutzbar? (Absturzsicherung, keine Stolperkanten, ausreichende Außenbeleuchtung etc.)
In der nachstehenden Tabelle sind die Gebäudetypen aufgelistet, bei denen „Wiederkehrende Prüfungen“ durchgeführt werden, sowie die jeweilige Sonderbauvorschrift und das jeweilige Prüfintervall:
- Gebäude mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Personen fassen, oder mehrere Versammlungsräume, die insgesamt mehr als 200 Personen fassen, wenn diese gemeinsame Rettungswege haben
Sonderbauvorschrift: Versammlungsstättenverordnung (VStättVO)
Der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfterminen beträgt 3 Jahre. - Hotels mit mehr als 60 Betten
Sonderbauvorschrift: Beherbergungsverordnung (BeVO)
Der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfterminen beträgt 5 Jahre. - Gebäude mit Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Fläche von mehr als 2.000 Quadratmeter haben
Sonderbauvorschrift: Verkaufsstättenverordnung (VkVO)
Der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfterminen beträgt 3 Jahre. - Schulen (außer: Fachhochschulen, Fachschulen, Akademien, Volkshochschulen, Musikschulen,Tanzschulen, Fahrschulen)
Sonderbauvorschrift: Schulbaurichtlinie (SchulBauR)
Der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfterminen beträgt 6 Jahre. - Großgaragen mit mehr als 1.000 Quadratemtern Nutzfläche
Sonderbauvorschrift: Garagenverordnung (GarVO)
Der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfterminen beträgt 6 Jahre - Krankenhäuser
Sondervorschriften: Krankenhausbauverordnung (KhBauVO)
Der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfterminen beträgt 6 Jahre - Hochhäuser, mit Aufenthaltsräumen von mehr als 60m über der Geländeoberfläche
Sondervorschriften: Hochhausverordnung (HochhVO)
Der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfterminen beträgt 6 Jahre - Kindergärten und Horte mit mehr als 4 Gruppen
Der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfterminen beträgt 6 Jahre - Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen von mehr als 1.600 m² Bruttogrundfläche in einem Gebäude
Der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfterminen beträgt 6 Jahre
Die oder der für die Durchführung der „Wiederkehrenden Prüfungen“ zuständige Mitarbeitende der Bauaufsicht meldet sich rechtzeitig schriftlich vor Ablauf des Prüfintervalls und kündigt dabei einen konkreten Termin für die nächste „Wiederkehrende Prüfung“ des jeweiligen Objektes an.
Über die erfolgte „Wiederkehrende Prüfung“ wird dann eine Niederschrift gefertigt, in der möglicherweise festgestellte Mängel sowie die jeweiligen Fristen zur Mängelbeseitigung aufgelistet sind.
Die Durchführung der „Wiederkehrenden Prüfungen“ ist gebührenpflichtig. Die Gebühr wird jeweils mit der Übersendung der Niederschrift erhoben.