Durch die Widmung von Straßen, Wegen und Plätzen erhalten diese das Merkmal "öffentlich". Das heißt, es handelt sich bei diesen Flächen nach der Widmung nicht mehr um Privatgrundstücke der Stadt.
Die Widmung einer Straße für den öffentlichen Verkehr verfügt der Träger der Straßenbaulast, bei Gemeindestraßen somit der Rat der Stadt. Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten (zum Beispiel Fußgängerverkehr) sind in der Verfügung festzulegen.
Rechtliche Grundlagen:
Straßen- und Wegegesetz NW (StrWG NW)