Unterhaltsvorschuss

Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen Unterhalt von dem getrennt lebenden Elternteil erhalten, haben bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, unter bestimmten Voraussetzungen besteht der Anspruch bis zum 18. Lebensjahr.

Der Anspruch auf Zahlung von Unterhaltsleistungen besteht solange, wie die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, ist eine Weitergewährung der Unterhaltsvorschussleistung unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres möglich.

Die Höhe der Unterhaltsleistung ergibt sich aus § 2 UVG. Danach haben Kinder ab dem 01.01.2025 bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres einen Anspruch auf 482,00 €,  Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres auf 554,00 €  und Kinder ab dem 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einen Anspruch auf 649,00 € monatlich.

Von diesem Betrag ist das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld in Höhe von 255,00 €, sowie geleistete Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, Beträge aus Waisenrenten bzw. Schadensersatzleistungen oder ähnliche Leistungen abzuziehen. Ab Vollendung des 15. Lebensjahres ist gegebenenfalls das Einkommen des Kindes anzurechnen. Hierunter fällt beispielweise Arbeitseinkommen, Ausbildungsvergütung, Einkünfte aus Vermögen (Vermietung- und Verpachtung, Zinseinkünfte).

Nach Abzug des Kindergeldes in Höhe von 255,00 Euro ergeben sich ab dem 01.01.2025 folgende Unterhaltsvorschussbeträge:

  • 227,00 Euro für Kinder unter 6 Jahren
  • 299,00 Euro für Kinder unter 12 Jahren
  • 394,00 Euro für Kinder unter 18 Jahren

Die Sachbearbeitung erfolgt in Abhängigkeit vom Buchstabenbereich (Nachname des Kindes):

Buchstabenbereich A - E : Frau Anke Heyer

Buchstabenbereich F - J: Frau Claudia Schmitz

Buchstabenbereich K - L: Frau Lisbeth Büsen

Buchstabenbereich M - S: Frau Xenia Klein

Buchstabenbereich T - Z: Herr Peter Grüttner

Welche Unterlagen müssen Sie dem Antrag beifügen?

  • Geburtsurkunde des Kindes (Kopie)
  • Vaterschaftsanerkennung (Kopie)
  • Personalausweise (Kopie)
  • ggf. Aufenthaltstitel
  • ggf. Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Vergleich)
  • ggf. Nachweise über das Einkommen des Kindes, wie z. B.  über Unterhaltszahlungen, Rentenbescheide, Ausbildungsentgelt
  • ggf. Schreiben der anwaltlichen Vertretung
  • ggf. Sterbeurkunde des anderen Elternteils und Nachweise über die Waisenbezüge für das Kind

Für Kinder ab dem 12. Lebensjahr zusätzlich:

  • ggf. aktuellen Arbeitslosengeld II-Bescheid

Für Kinder ab dem 15. Lebensjahr zusätzlich:

  • ggf. Schulbescheinigung
  • ggf. Nachweise zu eigenen Einkünften des Kindes, wenn dieses eigene Einkünfte erzielt

Persönliche Vorsprachen

Für persönliche Gesprächstermine ist unbedingt eine vorherige telefonische Terminabsprache mit der zuständigen Sachbearbeiterin/ dem zuständigen Sachbearbeiter notwendig.

Mit Shariff schützen Webseiten-Betreiber die Privatsphäre ihrer Besucher vor der übertriebenen Neugierde sozialer Netzwerke wie Facebook, Google+ und Twitter. Für die Besucher reicht ein Klick, um eine Seite mit Freunden zu teilen.

Weitere Informationen: www.ct.de