Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen Unterhalt von dem getrennt lebenden Elternteil erhalten, haben bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, unter bestimmten Voraussetzungen besteht der Anspruch bis zum 18. Lebensjahr.
Der Anspruch auf Zahlung von Unterhaltsleistungen besteht solange, wie die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, ist eine Weitergewährung der Unterhaltsvorschussleistung unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres möglich.
Die Höhe der Unterhaltsleistung ergibt sich aus § 2 UVG. Danach haben Kinder ab dem 01.01.2025 bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres einen Anspruch auf 482,00 €, Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres auf 554,00 € und Kinder ab dem 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einen Anspruch auf 649,00 € monatlich.
Von diesem Betrag ist das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld in Höhe von 255,00 €, sowie geleistete Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, Beträge aus Waisenrenten bzw. Schadensersatzleistungen oder ähnliche Leistungen abzuziehen. Ab Vollendung des 15. Lebensjahres ist gegebenenfalls das Einkommen des Kindes anzurechnen. Hierunter fällt beispielweise Arbeitseinkommen, Ausbildungsvergütung, Einkünfte aus Vermögen (Vermietung- und Verpachtung, Zinseinkünfte).
Nach Abzug des Kindergeldes in Höhe von 255,00 Euro ergeben sich ab dem 01.01.2025 folgende Unterhaltsvorschussbeträge:
- 227,00 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- 299,00 Euro für Kinder unter 12 Jahren
- 394,00 Euro für Kinder unter 18 Jahren
Die Sachbearbeitung erfolgt in Abhängigkeit vom Buchstabenbereich (Nachname des Kindes):
Buchstabenbereich A - E : Frau Anke Heyer
Buchstabenbereich F - J: Frau Claudia Schmitz
Buchstabenbereich K - L: Frau Lisbeth Büsen
Buchstabenbereich M - S: Frau Xenia Klein
Buchstabenbereich T - Z: Herr Peter Grüttner
Welche Unterlagen müssen Sie dem Antrag beifügen?
- Geburtsurkunde des Kindes
- Vaterschaftsanerkennung
- Unterhaltstitel
- falls Unterhaltstitel nicht vorhanden, Mahnschreiben des Rechtsanwalts bezüglich Unterhalt
- ggf. gerichtliche Anordnung über die Unterbringung des Ehepartners für längere Zeit in einer Anstalt
- ggf. Sterbeurkunde des anderen Elternteils
- ggf. Nachweise über die Waisenbezüge für das Kind (auch ablehnende Bescheide)
Öffnungszeiten
Der Bereich Unterhaltsvorschuss bietet an vier Tagen in der Woche freie Sprechzeiten an.
- Montag: 8.30 - 12.30 Uhr
- Dienstag: 8.30 - 12.30 Uhr
- Mittwoch: Geschlossen
- Donnerstag: 8.30 - 12.30 Uhr
- Freitag: 8.30 - 12.00 Uhr
Zusätzliche Termine nur nach Vereinbarung.
Kontakt
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Anke Heyer
0 21 53 / 898-56 12
anke.heyer@nettetal.de -
Claudia Schmitz
0 21 53 / 898-56 08
claudia.schmitz@nettetal.de -
Lisbeth Büsen
0 21 53 / 898-56 15
lisbeth.buesen@nettetal.de -
Xenia Klein
0 21 53 / 898-56 22
xenia.klein@nettetal.de -
Peter Grüttner
0 21 53 / 898-56 04
peter.gruettner@nettetal.de