Ordnungsbehördliche Bestattungen

Gemäß § 8 Abs. 1 BestG NRW sind in der nachfolgenden Rangfolge:

  • Ehegatten
  • Lebenspartner
  • volljährige Kinder
  • Eltern
  • volljährige Geschwister
  • Großeltern und
  • volljährige Enkelkinder (Hinterbliebene) zur Bestattung verpflichtet.

Soweit diese ihrer Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, hat die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde, auf deren Gebiet der Tod eingetreten oder die oder der Tote gefunden worden ist, im Rahmen der Gefahrenabwehr die Bestattung zu veranlassen.

Gem. § 13 Abs. 3 BestG NRW müssen Erdbestattungen oder Einäscherungen innerhalb von zehn Tagen ab Sterbedatum vorgenommen werden. Ferner ist die Totenasche innerhalb von sechs Wochen beizusetzen.

Für den Fall, dass in dieser Frist keine Bestattungspflichtigen Angehörige ausfindig gemacht werden konnten und auch sonst kein Dritter eine Beisetzung in Auftrag gegeben hat, beauftragt das Ordnungsamt im Rahmen der Ersatzvornahme die Beerdigung.

Diese Beauftragung befreit bestattungspflichtige Angehörige jedoch nicht von ihrer Bestattungspflicht. Die entstehenden Kosten werden zuzüglich einer Verwaltungsgebühr per Leistungsbescheid zurückgefordert.

Berücksichtigt werden dabei unter anderem der Aufwand für die Ermittlung bestattungspflichtiger Angehöriger und eventuellen Nachlasses zur Deckung der Bestattungskosten sowie Schrift- und Telefonverkehr mit dem Bestatter und anderen Kommunen.

Ein Ermessen ist der Vollstreckungsbehörde bei der Anforderung solcher Auslagen grundsätzlich nicht eingeräumt.

Wissenswertes:

Die Ausschlagung des Erbes beim zuständigen Amtsgericht entbindet Bestattungspflichtige nicht von der Bestattungspflicht nach § 8 Abs. 1 BestG NRW.

Gemäß § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) besteht die Möglichkeit, dass die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

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