Namensrecht und Namensänderung

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung. Vordrucke für die Beantragung einer behördliche Namensänderung liegen im Standesamt aus.

Der Vorname Ihres Kindes

Als Vornamen können nur Bezeichnungen gewählt werden, die ihrem Wesen nach Vornamen sind und das Geschlecht des Kindes eindeutig erkennen lassen. Vornamen, die männlich und weiblich sind, können nur zusammen mit einem eindeutig das Geschlecht bestimmenden Vornamen gegeben werden. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden, zum Beispiel Lisa-Marie. Ebenso ist die Verwendung einer gebräuchlichen Kurzform eines Vornamens als selbständiger Vorname zulässig. Die Vornamensgebung ist unwiderruflich.

Der Familienname bei ehelichen Kindern

Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen, wenn die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen führen. Führen die Eltern keinen Ehenamen, entscheiden Sie bei der Anmeldung der Geburt gemeinsam, ob Ihr Kind den Familiennamen der Mutter oder des Vaters erhalten soll. Die Erklärung ist spätestens innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes abzugeben. Die Entscheidung gilt für alle weiteren Kinder. Besitzt ein Elternteil nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, besteht die Möglichkeit, das Namensrecht von Deutschland oder das des Heimatlandes zu wählen. Hierzu ist die Vorsprache beider Elternteile im Standesamt erforderlich.

Der Familienname bei nichtehelichen Kindern

Das Kind erhält grundsätzlich den Familiennamen der Mutter. Die Mutter kann dem Kind jedoch auch mit Einwilligung des Vaters dessen Familiennamen erteilen. Vaterschaftsanerkennung und Namenserklärungen benötigen die Vorsprache beider Elternteile beim Standesamt.

Möglichkeiten der Namensführung in der Ehe

Grundsätzlich unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört.Die Gesetze zur Namensführung in der Ehe sind in jedem Land anders. An dieser Stelle gehen wir auf das deutsche Ehenamensrecht ein. Auskünfte zum ausländischen Namensrecht erhalten Sie bei einem Beratungsgespräch beim Standesamt oder bei dem jeweiligen Konsulat.

Nach deutschem Namensrecht können die Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Wird kein gemeinsamer Ehename bestimmt, so führen die Ehegatten den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung weiter. In einer neuen Ehe würden Sie dann weiterhin Ihren Geburtsnamen oder den Namen aus einer Vorehe führen. Wird ein gemeinsamer Ehename bestimmt, kann dies der Geburtsame eines Ehegatten oder der zur Zeit der Eheschließung geführte Familienname des Mannes oder der Frau sein. Können Sie sich vor der Trauung noch nicht für einen gemeinsamen Ehenamen entscheiden, so können Sie dies auch nach der Eheschließung unbefristet beim Standesamt nachholen.

Doppelname

Der Ehegatte, dessen Geburtsname oder dessen bisheriger Familienname nicht Ehename wurde, kann dem Ehenamen den bisher geführten Namen oder seinen Geburtsnamen hinzufügen, das heißt voranstellen oder anfügen. Die Bestimmung eines Doppelnamens ist nur bei eingliedrigen Ehenamen möglich. Besteht der Name, der hinzugefügt werden soll, aus mehreren Teilen, kann nur ein Teil vorangestellt oder angefügt werden. Ein späterer Widerruf auf den Ehenamen ist einmal möglich. Eine erneute Hinzufügung kann dann nicht mehr erklärt werden.

Namensführung von Kindern in neuer Ehe

Haben Sie bereits gemeinsame Kinder oder Kinder aus einer früheren Partnerschaft oder Ehe ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Änderung des Familiennamens möglich. Nähere Auskunft hierzu erteilen wir gerne in einem persönlichen Gespräch.

Nachträgliche Erklärung eines Ehenamens

Wenn Sie bislang verschiedene Familiennamen führen und zukünftig einen gemeinsamen Ehenamen haben möchten, dann müssen Sie eine gemeinsame Namenserklärung beim Standesamt abgeben. Die Erklärung kann grundsätzlich bei jedem Standesamt abgegeben werden. Zuständig für die Wirksamkeit der Erklärung ist das Standesamt Ihres Heiratsortes. Sollte die Erklärung bei einem anderen Standesamt abgegeben werden, werden die Unterlagen an das entsprechende Standesamt weitergeleitet.

Wiederannahme des Geburtsnamens

Wenn Sie rechtskräftig geschieden sind oder Ihr Ehegatte verstorben ist, können Sie Ihren Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annehmen. Die Erklärung kann grundsätzlich bei jedem Standesamt abgegeben werden. Zuständig für die Wirksamkeit der Erklärung ist seit dem 24.2.2007 das Standesamt Ihres Heiratsortes. Sollte die Erklärung bei einem anderen Standesamt abgegeben werden, werden die Unterlagen an das entsprechende Standesamt weitergeleitet. Benötigt werden in diesem Fall eine beglaubigte Ablichtung des als Eheregister fortgeführten Familienbuches, eine Eheurkunde mit Auflösungsvermerk sowie das rechtskräftige Scheidungsurteilbeziehungsweise die Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten.

Behördliche Namensänderung

Eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens ist nur aus wichtigen Gründen möglich. Die Entscheidung trifft der Landrat des Kreises Viersen als Ordnungsbehörde in 41747 Viersen. Weitere Informationen erhalten Sie beim Kreis Viersen.

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