Märkte (Wochenmärkte, Jahrmärkte, Trödelmärkte)

Auf den Wochenmärkten im Nettetaler Stadtgebiet können jegliche Waren aus dem Lebensmittelbereich und Produkten des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft sowie der Fischerei zusätzlich Waren des täglichen Bedarfs wie Kurzwaren, Handarbeitsartikel, und Blumen angeboten werden.

Die Wochenmärkte finden an folgenden Tagen in den jeweiligen Stadtgebieten statt:

Ort Wochentag
Lobberich - Auf dem Alten Markt Dienstag
Schaag - Hubertusplatz Mittwoch
Kaldenkirchen - Klostergasse Donnerstag
Lobberich - von-Bocholtz-Straße Freitag

Fällt der Wochenmarkt auf einen gesetzlichen oder gesetzlich geschützten kirchlichen Feiertag, so findet der Markt am Tag vorher statt.

Die Wochenmärkte beginnen in der Zeit vom 01. April bis 30. September um 7.00 Uhr, in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März um 8.00 Uhr. Sie enden jeweils um 13.00 Uhr.

Falls Sie einen Wochenmarkt in Nettetal beschicken wollen, können Sie Ihre Bewerbung unter Angabe Ihres Warenangebotes an die Stadtverwaltung Nettetal, Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Doerkesplatz 11, 41334 Nettetal. Gerne auch per E-Mail an ordnungsamt@nettetal.de.

Als Marktstandgebühr werden 0,70 Euro je Quadratmeter Standfläche und je Markttag erhoben.

Jahrmärkte

Jährlich finden in den Stadtteilen Lobberich und Kaldenkirchen jeweils zwei Jahrmarktveranstaltungen (Kirmes) statt. Die Termine können Sie dem Veranstaltungskalender entnehmen.

Bewerbungen für Kirmesveranstaltungen für das nächste Jahr sind bis zum 30.11. des aktuellen Kalenderjahres an die Stadtverwaltung Nettetal, Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Doerkesplatz 11, 41334 Nettetal zu richten. Gerne auch per E-Mail an ordnungsamt@nettetal.de.

Marktfestsetzung

Wer gewerbsmäßig Marktveranstaltungen wie

  • Jahrmärkte (§ 68 Gewerbeordnung)
  • Spezialmärkte (§ 68 Gewerbeordnung)
  • Ausstellungen (§ 65 Gewerbeordnung)
  • oder sonstige gewerbliche Verkaufsveranstaltungen wie beispielsweise Ausstellungen oder Messen (§ 64 Gewerbeordnung)

organisiert und durchführt, kann hierfür eine Festsetzung der Veranstaltung gemäß § 69 Absatz 1 der Gewerbeordnung beantragen. Die Festsetzung hat zur Folge, dass die Veranstaltung unter bestimmten Vergünstigungen (Privilegien) durchgeführt werden kann. Diese Privilegien werden als Marktprivilegien bezeichnet und stellen von bestimmten Ver- und Geboten sowie sonstigen Beschränkungen für die festgesetzte Veranstaltung frei.

Zu diesen Marktprivilegien zählen:

  • Das Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) findet keine Anwendung. Es gelten daher die im Festsetzungsbescheid festgesetzten Öffnungszeiten. Unberührt bleibt jedoch das Sonn- und Feiertagsgesetz NRW
  • Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und Feiertagen entgegen § 9 Arbeitszeitgesetz arbeiten. Diese Tätigkeit erstreckt sich nicht nur auf die Verkaufstätigkeit, sondern auch auf die notwendigerweise mit dem Auf- und Abbau der Stände verbundenen Tätigkeiten. Gleiches gilt für minderjährige Arbeitnehmer gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz
  • Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht.

Eine Marktfestsetzung gemäß § 69 GewO ist beim Ordnungsamt schriftlich oder per Mail an ordnungsamt@nettetal.de zu beantragen. Hierfür kann das entsprechende Antragsformular (Notwendige Formulare) verwendet werden. Eine Marktfestsetzung kann zudem auch formlos beantragt werden. Dabei muss der Antrag folgende Angaben enthalten:

  • genauer Gegenstand der Veranstaltung (zum Beispiel Jahr- oder Spezialmarkt)
  • Art und Umfang der angebotenen Waren
  • Zeitpunkt der Veranstaltung mit Öffnungszeiten
  • Genauer Veranstaltungsort.

Wissenswertes:

Es besteht die Möglichkeit, dass Sie für Ihre Marktveranstaltung weitere Genehmigungen benötigen. Sollte dies der Fall sein, wird Ihr Antrag an die zuständigen Stellen innerhalb der Stadtverwaltung weitergegeben.

Gebühren:

  • Die Gebühr ist vom Einzelfall abhängig und richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand.

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Weitere Informationen: www.ct.de