Feuerwerk

Die erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengG) besagt, dass Feuerwerkskörper nur in der Zeit vom 31.12. bis 01.01. eines jeden Jahres abgebrannt werden dürfen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, zu besonderen Anlässen wie Hochzeiten und Jubiläen, für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie II eine Genehmigung des Ordnungsamtes zu erhalten. Feuerwerkskörper dieser Kategorie dürfen nur von Personen ab 18 Jahren erworben und abgebrannt werden. Unter die Kategorie II fallen handelsübliche Feuerwerke („Silvesterfeuerwerk“).

Der Antrag auf eine Genehmigung ist grundsätzlich formlos zu beantragen, muss jedoch folgende Informationen enthalten:

  • Name, Anschrift und Telefonnummer des Antragsstellers
  • genauer Abbrennort des Feuerwerks (mit Lageplan)
  • Datum und Uhrzeit inkl. Dauer des Feuerwerks
  • Anlass des Feuerwerks
  • Einwilligung vom Grundstückseigentümer des Abbrennplatzes
  • Auflistung der zum Abbrennen beabsichtigten Feuerwerkskörper

Die Ausnahmegenehmigung nach § 24 Absatz 1 der 1. SprengV ist mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung zu beantragen.

Ein Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern besteht nicht und wird immer einzelfallbezogen geprüft.

Gebühr

Die Gebühr für die Ausnahmegenehmigung beträgt 55 bis 400 Euro.

Hinweise

Feuerwerke dürfen gemäß § 23 Abs. 1 der 1. SprengV nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern abgebrannt werden.

Zusätzlich gibt es für die Umgebung von Naturschutzgebieten besondere Regelungen.

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorien III und IV dürfen nur von Inhabern eines Erlaubnisbescheides nach dem SprengG durchgeführt werden.

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Weitere Informationen: www.ct.de