Erschließungsbeiträge

Für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere Straßen und Wohnwegen) werden von den Anliegern Erschließungsbeiträge, als finanzielle Gegenleistung für den Erschließungsvorteil, erhoben.

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen sind das Baugesetzbuch (§§ 123 bis 135 BauGB) und die Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Nettetal.

Zu den Kosten, die auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke umgelegt werden, gehört der Aufwand für die erstmalige Herstellung der Fahrbahn, Gehwege, Parkstreifen, Radwege, Straßenentwässerung, Beleuchtung und Begrünung (soweit das Bauprogramm für die jeweilige Straße diese Teileinrichtungen vorsieht) sowie für den Grunderwerb der öffentlichen Verkehrsflächen. Von diesem Erschließungsaufwand werden 90 % auf die Anlieger umgelegt; 10 % der Kosten trägt die Stadt als Anteil für die Allgemeinheit.

Vorausleistungen

Soweit in Vorjahren eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag gezahlt worden ist, wird diese auf den endgültigen Erschließungsbeitrag angerechnet. Falls die Vorausleistung von einem Voreigentümer / einer Voreigentümerin des Grundstücks erbracht wurde, muß die Anspruchsberechtigung für die Anrechnung gegebenenfalls in geeigneter Weise nachgewiesen werden (zum Beispiel durch eine Forderungsabtretung im Grundstückskaufvertrag oder durch Vorlage eines Erbscheines oder dergleichen).

Beitragspflichtig

Beitragspflichtig sind die Eigentümer/innen beziehungsweise Erbbauberechtigten der von der jeweiligen Straße erschlossenen Grundstücke. Grundstücke sind erschlossen, wenn zwischen ihnen und der Straße rechtlich und tatsächlich Verkehrsbeziehungen möglich sind. Grundstücke können daher auch von mehreren Erschließungsanlagen erschlossen sein. Der umlagefähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach ihrer Größe umgelegt. Die unterschiedliche Bebauung und Nutzung wird durch Nutzungsfaktoren berücksichtigt.

Die Beitragspflicht entsteht frühestens mit der technischen Fertigstellung der Straße. Die Beitragserhebung verzögert sich aber oftmals, weil darüber hinaus noch weitere (rechtliche) Abrechnungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. So kann beispielsweise eine Straße erst dann abgerechnet werden, wenn die öffentlichen Verkehrsflächen vollständig in das Eigentum der Stadt übergegangen sind.

Der Erschließungsbeitrag ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zu zahlen. Sofern dies dem/der Beitragspflichtigen aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, kann der Beitrag auch ratenweise gezahlt werden (Stundung). Hierzu wäre zu gegebener Zeit ein begründeter Antrag mit Zahlungsvorschlägen erforderlich. Für die Dauer der Ratenzahlung werden Stundungszinsen erhoben.

Einsicht in die Unterlagen / Klagemöglichkeit

Sämtliche Abrechnungsunterlagen können nach Erhalt des Beitragsbescheides bei der Stadt Nettetal eingesehen und Detailfragen zur Abrechnung geklärt werden. Gegen den Beitragsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe formell Klage erhoben werden. Die Klage hat allerdings keine aufschiebende Zahlungswirkung. Im Klageverfahren hat der/die Beitragspflichtige Gelegenheit, Einwände gegen die Beitragserhebung vorzubringen.

Ablösevereinbarung

Neben der Beitragserhebung über einen förmlichen Beitragsbescheid kann die Erschließungsbeitragspflicht auch über eine Ablösevereinbarungvor der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht endgültig abgelöst werden. Die Ablösevereinbarung, in der Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, wird auf freiwilliger Basis zwischen der Stadt Nettetal und dem einzelnen Beitragspflichtigen abgeschlossen. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach der städtischen Erschließungsbeitragssatzung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages.

Anliegerbescheinigung

Über die für ein bestimmtes Grundstück bereits gezahlten oder noch zu zahlenden Erschließungsbeiträge kann eine Anliegerbescheinigung ausgestellt werden. Eine solche Auskunft erhalten die Eigentümer/innen beziehungsweise Erbbauberechtigten des betreffenden Grundstücks. Andere Personen erhalten nur durch Vorlage einer Vollmacht des/der Grundstückseigentümer/in Auskünfte. Die Bescheinigung kann über das angefügte Onlineformular beantragt werden.

Gebühr

  • Bescheinigung über Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge: 20 Euro

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