Brauchtumsfeuer

1. Allgemeine Informationen

Zu besonderen Anlässen wie zum Maifeiertag oder zu St. Martin ist es auch in Nettetal Tradition, ein so genanntes „Brauchtumsfeuer" anzuzünden. Was für die Teilnehmer ein feierlicher Moment ist, kann für die Anwohner zu einer Belästigung oder gar zu einer Gefahr für alle Beteiligten werden.
Deshalb sind folgende Regeln bei der Veranstaltung eines Brauchtumsfeuers einzuhalten:

  • Brauchtumsfeuer sind der Stadt Nettetal, dem Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung, mindestens 7 Tage vor ihrer Durchführung mittels Anzeigeformulars anzuzeigen.
  • Brauchtumsfeuer sind keine Form der Abfallbeseitigung. Verbrannt werden dürfen nur trockenes unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste. Das Verbrennen von beschichtetem/behandeltem Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter und so weiter) und sonstigen Abfällen (zum Beispiel Altreifen oder Verpackungen) ist verboten.
  • Das Feuer ist nur zulässig, wenn es der Brauchtumspflege dient, von eingetragenen Vereinen oder Glaubenseinrichtungen durchgeführt wird und jedermann zugänglich ist. Es muss ständig von mindestens zwei Personen, davon eine Person über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden.
  • Das Feuer muss folgende Mindestabstände einhalten:
    a) 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden
    b) 50 m von sonstigen baulichen Anlagen
    c) 100 m von öffentlichen Verkehrsflächen
    d) 25 m von befestigten Wirtschaftswegen
  • Geeignete Löschmittel wie Sand, Wasser und Feuerlöscher sind in ausreichender Menge bereit zu halten.
  • Das Brennmaterial darf nicht mehr als zwei Tage vor dem Abbrennen aufgeschichtet werden, damit eventuell  versteckte Kleintiere nicht mit verbrannt werden.
  • Die abgekühlten Reste des Feuers sind ordnungsgemäß zu entsorgen.

2. Anzeige

Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • Name, Anschrift und Alter der verantwortlichen Person,
  • genaue Beschreibung des Ortes des Brauchtumsfeuers,
  • Entfernung des Brauchtumsfeuers zu baulichen Anlagen, zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu Bäumen und Hecken,
  • Höhe und Beschaffenheit des verbrennenden, aufgeschichteten Materials,
  • Durchmesser/Größe der Feuerstelle und
  • getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z.B. Feuerlöscher, Funktelefon für den Notruf)

3. Gesetzliche Bestimmung

  • § 7 Landesimmissionsschutzgesetz Nordrhein Westfalen

4. Hinweis

Die Durchführung eines dem Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung der Stadt Nettetal nicht angezeigten Brauchtumsfeuers und Zuwiderhandlungen gegen die verbindlichen Regeln des Feuers stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.

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