Jede bauliche Maßnahme an einem Baudenkmal oder ortsfesten Bodendenkmal unterliegt gemäß § 9 und 15 Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) einer Erlaubnispflicht.
Bei einem Baudenkmal betrifft dies nicht nur das äußere Erscheinungsbild, sondern auch das Innere des Gebäudes. Hierzu zählen beispielsweise Abbrüche, Veränderungen, Modernisierungen, energetische Sanierungen oder Nutzungsänderungen von Baudenkmälern. Auch Baumaßnahmen an Anlagen in der engeren Umgebung eines Baudenkmals unterliegen der Erlaubnispflicht, wenn sie errichtet oder verändert werden sollen. Dazu zählen auch Werbeanlagen. Wenn es sich um eine baugenehmigungspflichtige Maßnahme handelt, muss ein Bauantrag gestellt werden. Die denkmalrechtliche Erlaubnis erhalten Sie dann zusammen mit der Baugenehmigung.
Bei einem Bodendenkmal handelt es sich um ein kulturgeschichtlich bedeutsames Denkmal, dass sich im Boden oder in Gewässern befindet, wie zum Beispiel die Landwehren, Flachsröstereien, Burg- oder Wallanlagen. Wer ein Bodendenkmal (oder einen Teil) beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder dessen bisherige Nutzung ändern will, benötigt eine Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. Bitte denken Sie daran, dass auch für den Bau eines nicht unterkellerten Gebäudes in der Regel Bodeneingriffe notwendig sind, die ein Bodendenkmal zerstören können (Bodenplatten, Fundament, statische Gründung, Ver- und Entsorgungsleitungen oder Ähnliches). Auch Flächen für Leitungsverlegungen (Gas, Wasser, Strom, Kanal, Telekommunikation etc.), unterirdische Anlagen (Zisternen, Rigolen, Kläranlagen etc.), statische Sondagen, Baumpflanzungen, Fundamentsanierungen, Spielplätze, Terrassen und Ähnliches können relevant sein.
Bitte verwenden Sie die bereitgestellten Antragsformulare. Sie haben die Möglichkeit, das Formular online einzureichen, wenn Sie die erforderlichen Unterlagen hochladen. Sie können das ausgefüllte Formular aber auch ausdrucken und mit den erforderlichen Unterlagen postalisch einreichen.
Rechtsgrundlagen
§ 9 DSchG NRW und § 15 DSchG NRW
Erforderliche Unterlagen
(Eine Bearbeitung Ihres Antrages ist nur mit den erforderlichen Unterlagen möglich, bitte stimmen Sie sich im Vorfeld mit der zuständigen Sachbearbeiterin hierzu ab)
- Sofern Sie nicht Eigentümer/Eigentümerin des betroffenen Grundstücks sind, ist dem Antrag eine Vollmacht beizufügen.
- Bitte fügen Sie dem Antrag Unterlagen bei, die Aufschluss über die geplante Maßnahme ergeben, z.B.
- Kostenschätzungen von Baufirmen oder Handwerkern
- Lagepläne
- Bauzeichnungen
- Aufrisse
- Bestandsbeschreibungen
- Fotos
- Schadensdokumentation
- Angaben zu Materialien
- usw.
Hinweise
Grabungserlaubnis (§ 15 DSchG NRW):
Eine Grabungserlaubnis ist erforderlich, wenn Sie Mess- und Suchgeräte, die geeignet sind, Bodendenkmäler aufzufinden, verwenden möchten. Außerdem benötigen Sie eine Grabungserlaubnis, wenn Sie nach Bodendenkmälern graben und diese bergen möchten. Diese Erlaubnis können Sie bei der Oberen Denkmalbehörde (Kreis Viersen) beantragen.