Ausnahmegenehmigung zum Parken bei Wohnungsumzügen

Für Wohnungsumzüge können Ausnahmegenehmigungen beantragt werden, um Haltverbotsschilder aufzustellen, oder um in Haltverbotsbereichen, Fußgängerzonen etc. zu parken.

Bei einem Umzug benötigen Sie für den Einzugs- und den Auszugsort jeweils eine gesonderte verkehrsrechtliche Anordnung. Die Länge der Halteverbotszone richtet sich nach Ihrem Fahrzeug.

Antragstellung

Übermitteln Sie bitte Ihren formlosen Antrag persönlich oder schriftlich per Post, E-Mail (verkehr@nettetal.de) oder Fax an den Fachbereich Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr. Der Antrag sollte folgende Angaben enthalten:

  • Vor- und Zunamen
  • die neue Adresse
  • eine Telefonnummer für Rückfragen, unter der Sie tagsüber vor dem Umzug erreichbar sind
  • eine Faxnummer (wenn vorhanden), unter der Sie vor dem Umzug erreichbar sind
  • Örtlichkeit (Straße und Hausnummer), an der die HVZ eingerichtet werden soll bzw. an der die  Befreiung erfolgen soll
  • den Tag Ihres Umzuges
  • den benötigten Zeitraum (z.B. 8:00 - 12:00 Uhr)
  • Name des Umzugsunternehmens bzw. Kennzeichen des Umzugsfahrzeugs

Frist

Die Frist für die Beantragung beträgt 10 Arbeitstage vor dem geplanten Umzugstermin.

Wichtig in diesem Zusammenhang: Zwischen dem Aufstelltag der Verkehrsschilder für eine HVZ und dem möglichen Abschlepptag müssen volle 3 Tage liegen (Beispiel: geplanter Umzug am Samstag = Aufstellen der Verkehrsschilder spätestens am Dienstag). Nach der Antragstellung erhalten Sie eine „Verkehrsrechtliche Anordnung" und ein Aufstellungsprotokoll für das Aufstellen der Verkehrsschilder. Damit haben Sie die Berechtigung, amtliche Verkehrsschilder entsprechend der Anordnung aufzustellen. Die Aufstellung der Verkehrszeichen darf erst nach Erhalt der Genehmigung erfolgen.

Sollte sich auf dem von Ihnen benötigten Platz ein „absolutes Halteverbot" befinden, benötigen Sie für das Abstellen Ihres Fahrzeugs eine „Ausnahmegenehmigung". Diese erhalten Sie ebenfalls vom Fachbereich Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr.

Das Aufstellen der amtlichen Verkehrsschilder:

Möglichkeit 1: Die amtlichen Verkehrsschilder selber aufstellen.

Bitte beachten Sie: Sie dürfen nur amtliche Verkehrsschilder aufstellen. Diese können - gegen Gebühr - bei entsprechenden Institutionen geliehen werden. Sie sind dann in der Regel für den Transport/Aufstellung und auch für den Abtransport/Rückgabe selber verantwortlich. Im Aufstellungsprotokoll vermerken Sie den Zeitpunkt der Aufstellung und die zu diesem Zeitpunkt in der HVZ abgestellten Fahrzeuge. Benötigen Sie die HVZ nach dem Umzug nicht mehr, entfernen Sie die Verkehrsschilder aus dem öffentlichen Verkehrsraum.

Möglichkeit 2: Das Aufstellen der amtlichen Verkehrsschilder erfolgt durch eine Fachfirma oder durch den NetteBetrieb - Baubetriebshof - der Stadt Nettetal.

Die Fachfirma oder der NetteBetrieb - Baubetriebshof - wird

  • die angeordneten Verkehrsschilder korrekt aufstellen
  • ein Aufstellungsprotokoll fertigen und Ihnen aushändigen
  • ggfs. bei späteren Rechtsstreitigkeiten als Zeuge vor Gericht erscheinen
  • die Verkehrsschilder nach der Gültigkeitsdauer selbstständig wieder abräumen

Was ist zu tun, wenn ein fremdes Fahrzeug in der HVZ steht:

Sollte in der HVZ zum Nutzungsbeginn ein fremdes Fahrzeug stehen, haben Sie die Möglichkeit die Polizei oder den Fachbereich Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr zu rufen. Vor Ort werden dann die Verkehrsschilder mit der Anordnung und dem Aufstellungsprotokoll geprüft. Es wird dann versucht, das Fahrzeug zu entfernen. Notfalls wird es abgeschleppt. Bevor die Polizei oder der Fachbereich Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr den Abschleppauftrag erteilt, wird sie/er von Ihnen eine Unterschrift zur Kostenübernahme verlangen. Das heißt nicht, dass Sie automatisch die Kosten für das Abschleppen des Fahrzeugs übernehmen sollen. Die Polizei oder die Ordnungsbehörde wird sich in jedem Fall bemühen, die Kosten vom verantwortlichen Halter oder Fahrer zu erheben. Nur wenn dies nicht gelingt (z.B. bei nicht rechtzeitiger oder nicht ordnungsgemäßer Aufstellung der Schilder, bei zwischenzeitlich eingetretener Insolvenz, Tod ohne Erben etc.) werden Sie zur Begleichung aufgefordert.

Weitere Hinweise:

Es ist unzulässig, öffentlichen Verkehrsraum durch Leinen, Bänder, Kartons oder Stühle freizusperren. Parkplatzsuchende können und dürfen diese Hindernisse beiseite räumen und einparken. Auch die Polizei und die Ordnungsbehörde schreiten beim Erkennen solcher Absperrungen ein. In diesen Fällen werden Verwarnungs- oder Bußgelder erhoben.

Gebühr

- 1 - 3 Tage: 20,00 Euro
- bis zu einer Woche: 40,00 Euro

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