Anzeige von Geburten

Herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Kindes!

Zuständig für die Beurkundung einer Geburt ist das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren wurde. Die Hebamme, der Hausarzt oder der Notarzt stellen bei einer Hausgeburt eine Geburtsbescheinigung aus, die für die Geburtsurkunde gebraucht wird. Bei einer Hausgeburt in Nettetal müssen die Eltern oder der Vater selbst bei uns vorsprechen. Die Geburt Ihres Kindes müssen Sie innerhalb einer Woche anzeigen.

Als Vornamen können nur Bezeichnungen gewählt werden, die ihrem Wesen nach Vornamen sind und das Geschlecht des Kindes eindeutig erkennen lassen. Vornamen, die männlich und weiblich sind, können nur zusammen mit einem eindeutig das Geschlecht bestimmenden Vornamen gegeben werden. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden, zum Beispiel Lisa-Marie. Ebenso ist die Verwendung einer gebräuchlichen Kurzform eines Vornamens als selbständiger Vorname zulässig. In der Geburtsanzeige wird verbindlich angegeben, wo und wann das Kind geboren wurde. In ihr haben die Eltern die Gelegenheit, den oder die Vornamen Ihres Kindes einzutragen und dies mit ihrer Unterschrift zu bestätigen.

Wenn die Eltern miteinander verheiratet sind...

...brauchen wir:

  • die Geburtsurkunde oder die beglaubigte Ablichtung des Geburtsregistereintrages der Kindesmutter und des Kindesvaters,
  • die Eheurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister,
  • eine Bescheinigung über eine eventuelle Namensänderung,
  • bei einer Heirat im Ausland die Heiratsurkunde mit deutscher Übersetzung von einem vereidigten Dolmetscher oder die internationale Heiratsurkunde,
  • gültige Reisepässe oder Personalausweise beider Eltern.

Führen die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen, erhält das Kind den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen. Führen sie unterschiedliche Namen und keinen Ehenamen, entscheiden Sie bei der Anmeldung der Geburt gemeinsam, ob Ihr Kind den Familiennamen der Mutter oder des Vaters erhalten soll. Die Entscheidung muss spätestens innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt eingegangen sein. Die Entscheidung gilt für alle weiteren Kinder. Besitzt ein Elternteil nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, besteht die Möglichkeit, das Namensrecht von Deutschland oder das des Heimatlandes zu wählen. Hierzu müssen Sie beide im Standesamt vorsprechen.

Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind...

...brauchen wir:

  • von der ledigen Mutter die Geburtsurkunde oder eine beglaubigte Ablichtung des Geburtsregistereintrages und einen gültigen Reisepass oder Personalausweis.
  • von der geschiedenen Mutter zusätzlich dazu die Eheurkunde oder eine beglaubigte Abschrift des Eheregisters der geschiedenen Ehe mit Scheidungsvermerk, eine Bescheinigung über die Namensführung, das rechtskräftiges Scheidungsurteil, bei Heirat im Ausland die Heiratsurkunde mit dem rechtskräftigen Scheidungsurteil nebst Übersetzung.
  • von der verwitweten Mutter neben der Geburtsurkunde oder der beglaubigten Ablichtung des Geburtsregistereintrages die Eheurkunde oder beglaubigte Abschrift des Eheregisters der letzten Ehe mit dem Vermerk über den Tod des Ehemannes, eine Bescheinigung über die Namensführung, die Sterbeurkunde des Mannes, bei Heirat im Ausland die Heiratsurkunde mit rechtskräftigem Scheidungsurteil und Übersetzung sowie den gültigen Reisepass oder Personalausweis.

Natürlich kann neben der Mutter auch der Vater in die Geburtsanzeige aufgenommen werden. Dazu brauchen wir von beiden Elternteilen Nachweise über eventuell bereits abgegebene Vaterschaftsanerkennungen und Sorgerechtserklärungen, einen gültigen Reisepass oder Personalausweis, die Geburtsurkunde oder beglaubigte Ablichtung des Geburtsregistereintrages sowie eventuell auch die Eheurkunde oder beglaubigte Ablichtung des Eheregisters der letzten Ehe.

Der Vater kann die Vaterschaft schon vor der Geburt des Kindes beim Jugendamt seines Wohnsitzes, beim Standesamt seines Wohnsitzes oder beim Standesamt des Geburtsortes anerkennen. Die Vaterschaft können Sie ansonsten auch nach der Geburt bei der Geburtsbeurkundung im Standesamt des Geburtsortes Ihres Kindes anerkennen.

Das Kind erhält grundsätzlich den Familiennamen der Mutter, diese kann dem Kind jedoch auch mit Einwilligung des Vaters dessen Familiennamen erteilen.

Sowohl für die Vaterschaftsanerkennung, als auch für die Namenserklärungen müssen beide Elternteile im Standesamt vorsprechen.

Allgemeiner Hinweis: In allen Fällen kann es sein, dass weitere Unterlagen vorgelegt werden müssen.

Gebühren

Die Beurkundung der Geburt ist gebührenfrei. Nach der Beurkundung erhalten Sie für Ihr Kind vier gebührenfreie Bescheinigungen für die Krankenkasse der Mutter (Mutterschaftshilfe), für die Beantragung von Kindergeld (beim Arbeitsamt), für die Beantragung von Erziehungsgeld (beim Versorgungsamt), für religiöse Zwecke (Taufe). Gebührenpflichtig sind Geburtsurkunden, zum Beispiel für das Stammbuch der Familie oder mehrsprachige internationale Geburtsurkunden, zum Beispiel für das Konsulat bei Kindern ausländischer Eltern (zehn Euro, jede weitere fünf Euro).

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Weitere Informationen: www.ct.de