Angelegenheiten nach dem Landeshundegesetz NRW

Allgemeine Hundehaltung

Mit Landeshundegesetz (LHundG NRW) verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken.

Aus § 2 des LHundG NRW ergeben sich allgemeine Grundpflichten für Hundehalter in Nordrhein-Westfalen. Diese allgemeinen Pflichten lauten:

  • Allgemeine Verhaltenspflicht, damit keine Gefahr vom Hund ausgeht (§ 2 Abs. 1 LHundG NRW)
  • Anleinpflicht für bestimmte Örtlichkeiten und Veranstaltungen mit typischerweise erhöhtem Publikumsverkehr (§ 2 Abs. 2 LHundG NRW)
  • Verbot der Zucht, Ausbildung oder Kreuzung von Hunden mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität (§ 2 Abs. 3 LHundG NRW)

Durch die Beachtung dieser Grundpflichten sollen Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen und Tieren abgewendet werden.

Anleinpflicht

Nach § 2 Abs. 2 LHundG NRW sind (alle) Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Diese Anleinpflicht gilt ausnahmslos:

  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  • in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Die örtlichen Ordnungsbehörden sind durch das LHundG dazu berechtigt, ergänzende Regelungen in Bezug auf Hunde zu treffen. Diese Möglichkeit hat die Stadt Nettetal in Form einer Ordnungsbehördlichen Verordnung genutzt. Gemäß § 6 Abs. 1 dieser Verordnung sind Hunde auf Verkehrsflächen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und in Anlagen an einer Leine zu führen, die geeignet ist, mit ihr die von dem Hund ausgehenden Gefahren abzuwehren. Verstöße gegen diese Vorschrift können mit einem Bußgeld von bis zu 500 € geahndet werden.

Eine besondere Regelung besitzt das LHundG NRW bezüglich der Anleinpflicht für sog. große Hunde. Gemäß § 11 Abs. 6 LHundG NRW sind große Hunde außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen.

Erlaubnispflichtige Hunde

Das Landeshundegesetz NRW führt verschiedene Hunderassen auf, für deren Haltung eine Erlaubnis erforderlich ist. Hierzu zählen die sogenannten gefährlichen Hunde im Sinne des § 3 LHundG NRW und die Hunde bestimmter Rassen im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG.

Zu den gefährlichen Hunden i. S. d. § 3 LHundG NRW zählen folgende Hunderassen:

  • Pittbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

Für den Umgang mit gefährlichen Hunden stellt das Gesetz strenge Anforderungen. So ist eine Haltung dieser Hunde grundsätzlich erlaubnispflichtig (§ 4 LHundG NRW). Neue Haltungen dürfen nur bei Vorliegen eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses erlaubt werden.

Zu den Hunden bestimmter Rassen i. S. d. § 10 LHundG NRW zählen folgende Hunderassen:

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Fila Brasileiro
  • Dogo Argentino
  • Rottweiler
  • Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

Benötigte Unterlagen:

  • Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag
  • Führungszeugnis Belegart 0
  • Nachweis über eine bestehende Haftpflichtversicherung für den Hund
  • Nachweis über die Kennzeichnung mit einem Mikrochip
  • Aktuelles Führungszeugnis
  • Sachkundenachweis für einen erlaubnispflichtigen Hund
  • Nachweis, dass die Unterbringung ausbruchsicher und verhaltensgerecht ist
  • Besonderes privates Interesse an der Haltung (nur bei Hunden nach § 3 LHundG NRW)

Gebühren:

  • Erteilung einer Erlaubnis: bis zu 100,00 Euro

Anzeigepflichtige Hunde

Zu den großen Hunden i. S. d. § 11 LHundG NRW zählen alle Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht. Die Haltung eines großen Hundes ist der zuständigen Behörde von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen. 

Benötigte Unterlagen:

  • Sachkundenachweis (oder Zugehörigkeit zu als sachkundig geltenden Personenkreisen oder Berufsgruppen),
  • Sachkundenachweis durch anerkannte Stellen (zum Beispiel Hundesportvereine) oder von den Tierärztekammern benannte Tierärztinnen/Tierärzte,
  • Haftpflichtversicherung für den Hund,
  • Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochip.

Gebühren:

  • 25,00 Euro je Anzeige

Beißvorfälle

Meldungen über Beißvorfälle, bei denen Menschen oder Tiere durch eine Hund verletzt wurden, können dem Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung, gerne per Mail an ordnungsamt@nettetal.de, gemeldet werden.

Mit Shariff schützen Webseiten-Betreiber die Privatsphäre ihrer Besucher vor der übertriebenen Neugierde sozialer Netzwerke wie Facebook, Google+ und Twitter. Für die Besucher reicht ein Klick, um eine Seite mit Freunden zu teilen.

Weitere Informationen: www.ct.de