Die Stadt Nettetal weist aktuell darauf hin, dass es im Rahmen von Auskünften aus dem Melderegister bei bestimmten Formen der Datenweitergabe für Betroffene die Möglichkeit gibt, der Weitergabe dieser Daten zu widersprechen. Grundsätzlich darf eine Meldebehörde Auskünfte aus dem Melderegister erteilen, sofern nicht im Rahmen eines Widerspruchs eine Übermittlungssperre gesetzt wurde.
Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen dürfen in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten Auskünfte über Vor- und Nachname, Doktorgrad und Anschrift erfragen. Auch Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk darf die Meldebehörde im Rahmen von Ehe- oder Altersjubiläen Auskunft aus dem Melderegister erteilen. Gleiches gilt für die Weitergabe von Adressen an Adressbuchverlage, sofern die angefragte Person das 18. Lebensjahr vollendet hat. Diese Daten dürfen ausschließlich für die Nutzung in Adressbüchern verwendet werden.
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde Auskünfte aus dem Melderegister über diese Familienmitglieder erteilen.
Der Widerspruch gegen die genannten Formen der Datenweitergabe kann formlos eingelegt werden. Er kann persönlich oder schriftlich bei der Stadt Nettetal, Bürgerservice, Doerkesplatz 11, 41334 Nettetal eingereicht werden. Eine weitere Möglichkeit gibt es über das Online-Formular, das auf der Internetseite der Stadt Nettetal, www.nettetal.de, im Serviceportal unter Online-Formulare zu finden ist.