Zum neuen Jahr haben sich verschiedene Ansprüche aus der Pflegeversicherung geändert. Voraussetzung für den Bezug der Leistungen ist ein erteilter Pflegegrad bei den Versicherten. Unter anderem wurden sowohl das Pflegegeld als auch die Pflegesachleistungen um rund fünf Prozent erhöht. Ein Anspruch auf die Leistungen besteht ab dem Pflegegrad zwei.
Darüber hinaus ergeben sich auch Änderungen für pflegende Angehörige: Zum einen kann bei der Pflege von Pflegebedürftigen unter 25 Jahren mit Pflegegrad vier oder fünf auf erhöhte Ansprüche der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zurückgegriffen werden. Zum anderen besteht nun die Möglichkeit, das Pflegeunterstützungsgeld jährlich zu beantragen. Diese Änderung ist besonders für berufstätige pflegende Angehörige relevant.
Auch in der Nachbarschaftshilfe haben sich die Voraussetzungen geändert. Der Entlastungsbetrag von pflegebedürftigen Personen kann weiterhin im Rahmen der Nachbarschaftshilfe für unterstützende Tätigkeiten genutzt werden. Notwendig hierzu wäre bisher die Teilnahme an einem Pflegekurs durch die unterstützenden Personen gewesen. Zum 1. Januar 2024 ist diese Regelung entfallen, die Nutzung der Nachbarschaftshilfe hat sich vereinfacht.
Sollte eine ausführlichere Beratung zu den Leistungsansprüchen gewünscht sein oder darüber hinaus Anliegen zu den Themen des Alterns bestehen, berät der Pflegestützpunkt der Stadt Nettetal und Burggemeinde Brüggen bei allen Fragen. Die Beratung ist unabhängig, kostenlos und vertraulich.
Die Sprechstunde findet montags und mittwochs von 8.30 bis 12.30 Uhr und freitags von 8.30 bis 12 Uhr im Rathaus der Stadt Nettetal in den Räumen 110 bis 112 statt. Eine vorherige Terminabstimmung ist nicht notwendig. Neben der Sprechstunde können Termine auch in der Häuslichkeit vereinbart werden. Erreichbar ist der Pflegestützpunkt unter den Telefonnummern 02153/898-5013, -5020, -5025, -5026 und -5032. Darüber hinaus können Anfragen auch an die E-Mailadresse senioren@nettetal.de gesendet werden.