Anlieger müssen Winterwartung durchführen

Veröffentlicht am: 05.12.2023

Winterdienst Vulkan-Granulat

Am vergangenen Wochenende gab es bereits einen Vorgeschmack auf den noch bevorstehenden Winter mit seinen schönen aber auch heimtückischen Seiten. Daher weist die Stadt Nettetal darauf hin, dass die an die Gehwege angrenzenden Anlieger grundsätzlich nicht nur die Gehwegreinigung, sondern auch die Winterwartung durchführen müssen. Die Gehwege - und hierzu gehören auch kombinierte Fuß-/Radwege - sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite (ca. 1,50 m) vom Schnee zu räumen. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln ist grundsätzlich verboten, da es hierdurch zu weitreichenden Schädigungen des Bodens, des Grundwassers, der Pflanzen oder auch der Bauwerke kommen kann. Nur in besonders klimatischen Ausnahmefällen (beispielsweise Eisregen) oder an gefährlichen Stellen (zum Beispiel Treppen, starkes Gefälle) darf ausnahmsweise Salz verwendet werden. Als Alternative bieten sich abstumpfende Mittel wie Sand oder Splitt an. Die Räum- und Streupflicht besteht in der Zeit von 7 bis 20 Uhr. Dabei ist der gefallene Schnee beziehungsweise die entstandene Glätte sofort nach Ende des Schneefalls oder nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder, wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Geregelt hat die Stadt dies alles in der Straßenreinigungssatzung. 

 

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