Jugendhilfe im Strafverfahren

Jugendkriminalität hat viele Gesichter. Vielfach bewegen sich die Delikte der Jugendlichen (14. bis 17. Lebensjahr) und Heranwachsenden (18. bis 20. Lebensjahr) im sogenannten Bagatellbereich, sind also keine "Schwerkriminalität". Häufig begleiten die Delikte eine Entwicklungsphase des jungen Menschen. Nur bei sehr wenigen Jugendlichen und Heranwachsenden geht diese Entwicklungsphase in eine kriminelle Karriere im Erwachsenenalter über.

Dennoch: Ob “leichte“ oder schwere“ Fälle, ist die Eröffnung eines Strafverfahrens für viele Betroffene und ihre Angehörigen mit Fragen und Unsicherheiten verbunden.

Die Jugendhilfe im Strafverfahren:

  • unterstützt Jugendliche, Heranwachsende, deren Eltern und Erziehungsberechtigte im gesamten Verfahren
  • informiert über den Ablauf des Jugendstrafverfahrens
  • spricht mit den Betroffenen über die Straftaten und deren Hintergründe
  • berät über Leistungen der Jugendhilfe und erarbeitet Lösungsmöglichkeiten mit den Betroffenen
  • begleitet Jugendliche und Heranwachsende zur Gerichtsverhandlung
  • nimmt Stellung zu den zu ergreifenden Maßnahmen beim Jugendrichter
  • hilft bei Problemen mit Familie, Partner beziehungsweise Partnerin, Schule, Ausbildung und Sucht
  • besucht Jugendliche und Heranwachsende in Untersuchungshaft und Strafvollzug

Die Jugendhilfe im Strafverfahren berät und begleitet Jugendliche und Heranwachsende vor, während und nach der Gerichtsverhandlung. Dabei ist die Jugendhilfe im Strafverfahren jedoch weder Verteidiger, noch vertritt sie die Interessen der Staatsanwaltschaft. Vielmehr hat sie die Aufgabe, das Jugendgericht über die Persönlichkeit, die Entwicklung und das soziale Umfeld des jungen Menschen zu informieren. Da die Maßnahmen des Jugendgerichtes vorrangig erzieherisch auf den weiteren Lebensweg des jungen Menschen einwirken sollen, unterbreitet die Jugendhilfe im Strafverfahren dem Gericht diesbezüglich Vorschläge. Die vom Gericht angeordneten Weisungen und Auflagen werden von der Jugendhilfe im Strafverfahren organisiert, begleitet und überprüft.

Es gibt auch Strafverfahren - sogenannte Diversionsverfahren - an denen das Jugendgericht nicht beteiligt ist. Diese werden im Auftrag der Staatsanwaltschaft von der Jugendhilfe im Strafverfahren durchgeführt. Hier werden mit den jungen Menschen und eventuell ihren Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten erzieherische Gespräche geführt, in gemeinnützige Arbeitsstunden oder Verkehrserziehungskurse vermittelt, ein Täter-Opfer-Ausgleich eingeleitet und vieles mehr. Nach Erfüllung der abgesprochenen Maßnahmen und Weisungen kann die Eröffnung eines Verfahrens vor dem Jugendrichter abgewendet werden.

Die Beratung erfolgt im Interesse des jungen Menschen auf freiwilliger Basis und ist vertraulich.

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Weitere Informationen: www.ct.de