Parkraumsortierung

Verkehrszeichen Parken
Verkehrszeichen 314

Optimierung des ruhenden Verkehrs

Da lange Zeit in der Verkehrs- und Stadtplanung der Fokus auf der Optimierung für den PKW-Verkehr lag, wird vielerorts das Straßenbild von parkenden Kfz dominiert. Dies schränkt nicht nur die Erlebbarkeit der Städte ein, sondern erzeugt auch immer wieder kritische Situationen zwsichen dem Fuß- und Radverkehr und dem Kfz-Verkehr. Zudem können Straßenräume durch den ruhenden Verkehr oftmals nicht mehr in beide Richtungen ohne Einschränkungen befahren werden. So war der unsortierte Parkraum in den Bürgerbeteiligungen ein wichtiges Thema für die Bürgerinnen und Bürger Nettetals.

In weiten Teilen des Stadtgebietes ist der ruhende Verkehr derzeit nicht sortiert, weshalb sowohl an Knotenpunkten als auch an Streckenabschnitten Gefahrensituationen entstehen können. Daher gilt die Neusortierung des Parkraums in Straßenzügen als Lösungsansatz. Denn grundsätzlich stellt das Sortieren des vorhandenen Parkraumangebots einen der wichtigsten Aspekte dar, die Einschränkungen durch den ruhenden Verkehr zu minimieren und zeitgleich einen Mehrwert aus der Parkraumnachfrage zu erzielen, zum Beispiel durch die Erweiterung der Seitenräume oder durch die daraus resultierende Geschwindigkeitsreduktion.

 

 


Parkraumsortierung

Auf der Schaager Straße zwischen der Lobbericher Straße und dem Bahnübergang hat bereits eine Parkraummarkierung und Beschilderung stattgefunden. Im Planungsprozess wurde der Straßenbaulastträger, als auch die zuständigen Busunternehmen eingebunden, um die Belange der Verkehrsteilnehmenden zu berücksichtigen. Zudem hat ein Anschreiben die Anwohnenden zuvor über die Ausgestaltung der Parkraumsortierung und den Zeitraum der Bauarbeiten informiert.

Weitere Parkraumsortierungen sind auf folgenden Straßen in Planung:

  • Lobbericher Straße (am Lambertimarkt)
  • Boisheimer Straße (zwischen Annastraße und Ortsausgang)

Unsortierte Längsparkstände

Fahrbahnen dürfen gemäß StVO beidseitig beparkt werden, sofern eine Restfahrbahnbreite von 3,05 Metern verbleibt. Bei schmaleren Fahrbahnen verbietet der § 12 der StVO das Parken: "Das Halten ist unzulässig an engen und unübersichtlichen Straßenstellen." Hierdurch soll das Fließen des Verkehrs und die Durchfahrt von Rettungsfahrzeugen sichergestellt werden. Zudem bürgen Fahrbahnbreiten von etwa 4,50 Metern das Risiko, dass der verfügbare Straßenraum falsch eingeschätzt wird; der Begegnungsverkehr zweier Kfz ist hier, anders als er wirkt, kaum sicher möglich. Zudem werden bei Straßenzügen, in denen lediglich einseitig längs geparkt wird, überhöhte Geschwindigkeiten aufgrund der Geradlinigkeit des Straßenraums gefördert.

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