Am 01.01.2016 trat die Zweitwohnungssteuer der Stadt Nettetal in Kraft.
Steuergegenstand ist das Innehaben einer oder mehrerer Wohnungen (sog. Zweitwohnung) im Stadtgebiet der Stadt Nettetal, zusätzlich zu einer Hauptwohnung. Dabei ist nicht relevant, ob die Wohnung gemietet oder anderweitig zur Verfügung gestellt wird. Auch Studenten, die eine Hauptwohnung bei ihren Eltern haben und eine Zweitwohnung in Nettetal, unterliegen nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Zweitwohnungssteuerpflicht.
Die Zweitwohnungssteuerpflicht besteht, solange die Wohnung des Steuerpflichtigen als Zweitwohnung zu beurteilen ist.
Wer eine Zweitwohnung bezieht, für den persönlichen Lebensbedarf vorhält oder aufgibt, hat dies der Stadt Nettetal innerhalb eines Monats anzuzeigen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung endet.
Keine Zweitwohnungen sind Wohnungen, die:
- Von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
- Von Trägern der öffentlichen oder freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen.
- von nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnerschaften, deren eheliche oder lebenspartnerschaftliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, aus beruflichen Gründen, zum Zwecke des Studiums, der Ausbildung oder der Fort- und Weiterbildung bewohnt werden. Dies gilt nicht, wenn die berufliche Tätigkeit überwiegend von der ehelichen oder lebenspartnerschaftlichen Wohnung aus wahrgenommen wird. Ebenso sind Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung auch solche Wohnungen, bei denen eine Besteuerung nicht zu einer Beeinträchtigung des ehelichen oder lebenspartnerschaftlichen Zusammenlebens führt, insbesondere weil die Wohnung von beiden Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern aus den oben genannten Gründen gemeinschaftlich neben einer Hauptwohnung bewohnt wird.
Die Zweitwohnungsteuer ist eine Jahressteuer. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, ist Besteuerungszeitraum der Teil des Kalenderjahres, in dem die Steuerpflicht besteht.
Die Steuer bemisst sich an der im Besteuerungszeitraum geschuldeten Nettokaltmiete und beträgt 10 % dieser.
Wenn der Betrag, der für den Besteuerungszeitraum festzusetzen ist, niedriger als zehn Euro ist, ist von der Festsetzung der Zweitwohnungssteuer abzusehen.
Die Zweitwohnungssteuer wird durch Bescheid der Stadt Nettetal festgesetzt und ist am 01. Juli jeden Jahres fällig.
Kontakt
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Alicja Karpeta
0 21 53 / 898-22 13
alicja.karpeta@nettetal.de