Unter einem Wildschaden versteht man Schäden die durch Wild auf einem Grundstück, das in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk oder einem Eigenjagdbezirk liegt, entsteht.
Erfasst sind die Schäden, die durch Schalenwild, Wildkaninchen und Fasanen entstanden sind.
Der Geschädigte hat seinen Anspruch auf Wildschadensersatz innerhalb einer Woche nach Kenntnis über den Schaden beim Ordnungsamt anzumelden.
Versäumt der Geschädigte die Frist, erlischt sein Anspruch.
Bei der Anmeldung wird mindestens um Mitteilung der folgenden Punkte gebeten:
- Schadensort
- vermutete Schadensursache
- Zeitpunkt der Feststellung
- vermutete Schadensgröße
- die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person
- Bilder des Schadens.
Rechtsgrundlagen: §§ 26 - 32 Bundesjagdgesetz, §§ 32 - 41 Landesjagdgesetz NRW