Widerspruch gegen die Datenübermittlung nach dem Bundesmeldegesetz

Nach dem Bundesmeldegesetz darf das Einwohnermeldeamt bestimmten Personengruppen Auskünfte aus dem Melderegister erteilen, wenn die Betroffenen nicht widersprechen.

Ein Widerspruch kann eingelegt werden gegen:

  • die Weiterleitung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial an Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden
  • die Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
  • die Datenübermittlung an Parteien, Wählergruppen oder andere Träger von Wahlvorschlägen
  • die Datenübermittlung an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk im Hinblick auf Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern
  • die Datenübermittlung an Adressbuchverlage

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