Verkehrsrechtliche Anordnungen für permanente Beschilderung

Nach § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) erteilt die Straßenverkehrsbehörde die verkehrsrechtliche Anordnung (VRAO), mit der die Straßenbenutzung aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs beschränkt, umgeleitet oder verboten wird. Auch die Art der Anbringung und Ausgestaltung von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen werden von der Straßenverkehrsbehörde festgelegt.

Ohne verkehrsrechtliche Anordnungen würden nur die Grundregeln der StVO gelten. So gelte beispielsweise überall der Grundsatz „Rechts vor Links“ als auch die Regelhöchstgeschwindigkeit. Verkehrsrechtliche Anordnungen finden sich in der Praxis auf sämtlichen öffentlichen Straßen und schaffen maßgebende Verhaltensweisen für den Straßenverkehr. Zweck einer VRAO ist es, die Grundregeln der StVO sinnvoll zu ergänzen. So soll eine VRAO beispielsweise die Vorfahrt von verkehrsstarken vor verkehrsschwachen Straßen regeln. Es gilt dabei der Grundsatz, so wenig Zeichen wie möglich anzuordnen, aber gerade noch so viele, um eine Gefahr abzuwehren.

Anträge zu einer verkehrsrechtlichen Anordnung müssen schriftlich beim Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung eingereicht werden – gerne auch per Mail an verkehr@nettetal.de

 

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Weitere Informationen: www.ct.de