Gemäß § 6 des Ladenöffnungsgesetzes NRW (LöG NRW) dürfen im Jahr an höchstens acht nicht aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.
Hierfür muss ein öffentliches Interesse vorliegen. Dies ist insbesondere gegeben, wenn die Öffnung
- im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,
- dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots dient,
- dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,
- der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder
- die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.
Der Antrag für einen verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertag muss rechtzeitig und vollständig beim Ordnungsamt gestellt werden. Anschließend wird geprüft, ob ein öffentliches Interesse gegeben ist. Wenn dies der Fall ist, erstellt das Ordnungsamt eine Verordnung, die dem Rat zur Entscheidung vorgelegt wird.
Der Antrag kann formlos per Mail an ordnungsamt@nettetal.de gestellt werden.