Einen Untersuchungsberechtigungsschein benötigen Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres, die ein Ausbildungsverhältnis beginnen und deshalb nach den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes ärztlich untersucht werden müssen. Der bisherige Untersuchungsberechtigungsschein in Papierform wurde durch eine digitale ID ersetzt. Diese muss bei der Untersuchung bei der Ärztin/dem Arzt angegeben werden. Die Wahl der Ärztin/des Arztes ist frei.
Wer eine normale Berufstätigkeit und keine Ausbildung aufnimmt, erhält keinen Untersuchungsberechtigungsschein. Wird für diese Berufstätigkeit eine ärztliche Untersuchung benötigt, müssen die Kosten selbst oder von der Krankenversicherung getragen werden.
Neben dem Untersuchungsberechtigungsschein für die Erstuntersuchung innerhalb der letzten 14 Monate vor Arbeitsaufnahme werden auch Scheine für Nachuntersuchungen vor Ablauf des 1. Beschäftigungsjahres sowie Ersatz für verlorene Scheine ausgestellt.
Antragstellung
Jugendliche ab 16 Jahren können den Antrag selbst stellen. Bei Personen unter 16 Jahren sind die Erziehungsberechtigten antragsberechtigt.
Es bestehen zwei Möglichkeiten zur Beantragung:
- Die digitale ID kann mittels Online-Ausweisfunktion (eID) direkt über das "UBS-Portal" des Landes beantragt werden. Nachfolgend ist ein kurzes Erklärvideo beigefügt:
- Alternativ können Sie auch, wie gewohnt, in einem Bürgerbüro zwecks Beantragung vorsprechen. Für die Ausstellung des Untersuchungsberechtigungsscheins vereinbaren Sie in diesem Fall einen Termin. Der Untersuchungsberechtigungsschein wird am Ort der Hauptwohnung der Jugendlichen ausgestellt. Für im Ausland lebende Jugendliche wird der Schein am Beschäftigungsort ausgestellt.
Benötigte Unterlagen
Bei Beantragung über das "UBS-Portal"
- Personalausweis mit aktivierter eID-Funktion
Bei Vorsprache im Bürgerbüro
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder Nationalpass
- Personalausweis oder Reisepass bei Antragstellung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten