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Spenden und Zuweisungen

Nach § 10 b Einkommensteuergesetz können über Zuwendungen an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder inländische öffentliche Dienststellen Zuwendungsbestätigungen für erbrachte Geld- und / oder Sachleistungen ausgestellt werden.
Bei Spenden an die Stadt Nettetal oder deren Einrichtungen werden die Bestätigungen von der Stadt ausgestellt und können sich beim Geber steuermindernd auswirken. Die begünstigten Zwecke, für die eine Bestätigung ausgestellt werden kann, sind begrenzt.