Kontakt und weitere Informationen:
Amtsgericht Nettetal
41334 Nettetal (Lobberich)
Steegerstraße 61
Telefon: 0 21 53 / 9 15 10
Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hat zwei Voraussetzungen:
- Zum Einen muss die antragstellende Partei glaubhaft machen, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung oder verteidigung nicht, nur zum Teil oder nur in raten aufbringen kann.
- Zum Anderen setzt die Bewilligung von von Prozeßkostenhilfe voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.