Bei Fragen stehen wir Ihnen unter folgender Durchwahl zur Vefügung:
Buchstabe A-H | 02153 898-2210 | Nicole Jäger |
Buchstabe I-Z | 02153 898-2211 | Claudia Zimmer-Jürgens |
Die Gewerbesteuer wird nach dem Gewerbersteuergesetz von Gewerbetreibenden erhoben.
Grundlage der Besteuerung ist der Gewerbeertrag. Der Gewerbeertrag ist wiederum die Grundlage für die Festsetzung des Steuermessbetrages durch die Finanzämter.
Die Höhe der zu zahlenden Gewerbesteuer errechnet sich aus dem von den Kommunen festzusetzenden Hebesatz multipliziert mit dem vom Finanzamt vorgegebenen Steuermessbetrag.
Die Stadt Nettetal hat aktuell den Hebesatz auf 410 % festgelegt. Der Hebesatz wird jährlich mit der Haushaltssatzung beschlossen und veröffentlicht.
Sofern sich Einwände gegen die Steuerpflicht als solche oder gegen die Höhe des Messbetrages und damit der Gewerbesteuer richten, muss der zulässige Rechtsbehelf (Einspruch) beim zuständigen Finanzamt erhoben werden. Führt der Rechtsbehelf dort zu einer Änderung des Messbetrages, ändert auch die Stadt von amtswegen den Gewerbesteuerbescheid.
Detailfragen im Zusammenhang mit der Berechnung der Gewerbesteuer, der Festsetzung durch Steuerbescheid und der Zahlungstermine beantworten wir gerne.
Weitere Informationen:
Finanzamt Kempen - Vordrucke für die Betriebserfassung, Umsatzsteueranmeldung, Gewerbesteuererklärung
Handelsregister - zum Beispiel bei Gründung einer GmbH
Steuerberaterkammer Düsseldorf - Verzeichnis der Steuerberater
Rheinische Notarkammer - Notarsuche zur Abfassung von Gesellschaftsverträgen, Eintragungen im Handelsregister