Nicht abgesenkte und nicht befestigte Gehwegflächen können nicht als ständige Zuwegung für den Kraftfahrzeugverkehr genutzt werden.
Die Herstellung von Grundstückszufahrten obliegt nach den Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen dem Straßenbaulastträger (meist Stadt oder Kreis). Da die auszubauende Fläche in der Regel im öffentlichen Straßenraum liegt, können die erforderlichen Arbeiten nur durch das städtische (bei Stadtstraßen) Hausmeisterunternehmen durchgeführt werden. Die Grundstückseigentümer sind zum Ersatz der Kosten für die Herstellung sowie die Unterhaltung der Grundstückszufahrten verpflichtet.
Siehe auch: Kostenerstattungsbescheid Grundstückszufahrten
Die Dienstleistung kann auch über das Wirtschafts-Service-Portal NRW beantragt werden:
Gebühr
- Kostenersatz wird gemäß dem erforderlichen Aufwand erhoben.