Sie benötigen ein Privat-, Behörden-, erweitertes oder Europäisches Führungszeugnis?
Es besteht die Möglichkeit, Führungszeugnisse mit Hilfe des neuen Personalausweises (mit eingeschalteter eID-Funktion) unmittelbar beim Bundesamt für Justiz (BfJ) zu beantragen. Die Voraussetzungen und Hinweise zum Verfahren können Sie auf der Seite des Bundesamtes für Justiz nachlesen.
Alternativ nehmen wir Ihren Antrag gerne im Bürgerservice entgegen und leiten ihn an das Bundesamt für Justiz in Bonn weiter. Von dort wird das Führungszeugnis ausgestellt und an Sie oder die von Ihnen benannte Behörde gesandt.
Das Führungszeugnis kann jedoch nur persönlich beantragt werden (§ 30 Absatz 2 Bundeszentralregistergesetz). Eine telefonische Antragstellung oder eine Antragstellung durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten ist nicht möglich.
Wer ist antragsberechtigt?
Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Führungszeugnis erteilt. Hat die Person einen gesetzlichen Vertreter bzw. eine gesetzliche Vertreterin, so ist auch dieser bzw. diese antragsberechtigt. Ist die Person geschäftsunfähig, so ist nur ihr gesetzlicher Vertreter bzw. ihre gesetzliche Vertreterin hierzu berechtigt.
Eine Antragstellung durch einen anderen als den gesetzlichen Vertreter oder durch eine andere als die gesetzliche Vertreterin (also zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin) ist nicht möglich.
Privatführungszeugnis/Behördenführungszeugnis
Sie benötigen ein Privatführungszeugnis, wenn Sie Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber nachweisen sollen, dass Sie nicht vorbestraft sind. Wenn Sie bei einer Behörde arbeiten oder eine amtliche Erlaubnis beantragen möchten, benötigen Sie ein Behördenführungszeugnis.
Häufige Fragen zum Führungszeugnis und deren Beantwortung erhalten Sie beim Bundesamt für Justiz (BfJ).
Erweitertes Führungszeugnis
Zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch kann eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber seit 1. Mai 2010 von jeder Person, die beruflich oder ehrenamtlich Minderjährige betreut, erzieht oder ausbildet, ein erweitertes Führungszeugnis verlangen. Bislang wurden im Zentralregister nur Strafen über 90 Tagessätze oder drei Monate Gefängnis festgehalten. Im erweiterten Führungszeugnis werden nun auch Strafen für Sexualdelikte erfasst, die unter diesen Grenzen liegen, etwa eine Verurteilung wegen Besitzes von Kinderpornografie oder Exhibitionismus.
Die Neuregelung gilt für Schulen und Kindertagesstätten sowie für alle anderen Berufsgruppen, die vermehrten Kontakt zu Minderjährigen haben. Hierunter fallen beispielsweise Schulbusfahrerinnen, Schulbusfahrer, Sporttrainerinnen, Sporttrainer, Leiterin-nen von Jugendgruppen oder Leiter von Jugendgruppen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber entscheidet selbst, ob ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden muss. Auch hier wird unterschieden zwischen erweitertem Privatführungszeugnis und erweitertem Behördenführungszeugnis.
Europäisches Führungszeugnis
Personen, die - neben oder anstatt der deutschen - die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen ist gemäß § 30 bBZRG zwingend ein Europäisches Führungszeugnis zu erteilen. Dieses enthält neben dem deutschen Führungszeugnis die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates in der übermittelten Sprache, sofern der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht
Rechtliche Grundlagen
§§ 30, 30 a und 30 b Bundeszentralregistergesetz
Unterlagen
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder Nationalpass
- Zur Vorlage bei einer Behörde: genaue Anschrift der Behörde, da das Führungszeugnis direkt an die Behörde gesandt wird, ggf. das dortige Aktenzeichen
- Für ein erweitertes Führungszeugnis außerdem: Vorlage einer schriftlichen Aufforderung von der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen aus § 30 a Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorliegen
- Falls ein gebührenfreies Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit ausgestellt werden soll: Bestätigung der Einrichtung, für die Sie das Ehrenamt ausüben
Formen der Antragstellung
persönlich nach vorheriger Terminvereinbarung
Gebühren
13,00 Euro
Führungszeugnisse für ehrenamtliche Tätigkeiten sind gebührenfrei. Dies gilt auch, wenn für die ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird.
Personen, die im Ausland leben, müssen den Antrag direkt beim Bundesamt für Justiz stellen:
Dienststelle Bundeszentralregister
Sachgebiet BZR 32 - Internationale Rechtshilfe -
53094 Bonn