Einbürgerung

Ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger können die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erwerben.

In der Regel müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • 8 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland
  • Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, das heißt unbefristeter Aufenthalt
  • Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, Nachweis entweder durch den B1-Sprachtest und Einbürgerungstest oder stattdessen auch der Schulbesuch einer deutschen allgemeinbildenden Schule mit mindestens ausreichender Deutschnote oder ein abgeschlossenes Studium an einer deutschen Hochschule oder eine abgeschlossene Berufsausbildung mit Abschlusszeugnis der Berufsschule.
  • keine erheblichen Vorstrafen
  • ausreichendes Einkommen für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige, ohne auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder Sozialgesetzbuch XII angewiesen zu sein
  • Bereitschaft zur Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
  • Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung

Ehegatten und Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen miteingebürgert werden. Für einige Personengruppen gelten besondere Einbürgerungsvoraussetzungen.

Antragstellung

Für die Antragstellung sind individuell verschiedene Unterlagen vorzulegen. Bitte lassen Sie uns - gerne per E-Mail - einen Lebenslauf mit Ihrem schulischen und beruflichen Werdegang zukommen. Anhand dessen erhalten Sie den Antrag auf Einbürgerung sowie einen Laufzettel mit den erforderlichen Unterlagen per Post zugeschickt.

Für die Antragsabgabe vereinbaren Sie bitte vorab telefonisch einen Termin.

Ihr Antrag wird nach erster Prüfung zur weiteren Bearbeitung an den Kreis Viersen weitergeleitet. Die Bearbeitungszeit für das Einbürgerungsverfahren wird etwa 6 bis 12 Monate betragen. Hinzu kommt gegebenenfalls die Wartezeit für Ihre erforderliche Entlassung aus dem bisherigen Staatsverband.

Rechtliche Grundlage

Die Einbürgerung ist im Staatsangehörigkeitsgesetz geregelt.

Gebühren

Die Verwaltungsgebühr für die Einbürgerung beträgt 255,00 Euro pro Person. Für ein minderjähriges Kind, das mit einem Elternteil gemeinsam eingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte hat, gilt eine Gebühr von 51,00 Euro.

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