Bauzustandsbesichtigungen und Bauüberwachungen (Baukontrollen)

Bauzustandsbesichtigungen:

Es ist gesetzlich vorgeschrieben, der Bauaufsicht

  • die Fertigstellung des Rohbaus und
  • die abschließende Fertigstellung

eines Bauvorhabens schriftlich anzuzeigen. Dies muss jeweils eine Woche vorher erfolgen, damit von der Bauaufsicht die Termine für die jeweiligen Bauzustandsbesichtigungen abgestimmt werden können. Rechtsgrundlage ist § 84 Landesbauordnung (BauO NRW).

Ohne Bauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung des Rohbaus (sogenannte „Rohbauabnahme“) darf der Endausbau nicht erfolgen. Verstöße hiergegen können mit Bußgeldern geahndet werden.

Ohne Bauzustandsbesichtigung nach abschließender Fertigstellung (sogenannte „Schlussabnahme“) darf ein Gebäude nicht genutzt werden. Verstöße hiergegen können ebenfalls mit Bußgeldern geahndet werden.

Bei den Bauzustandsbesichtigungen wird überprüft,

  • ob ein Bauvorhaben entsprechend der jeweiligen Baugenehmigung errichtet wurde und
  • ob die Bedingungen und Auflagen der jeweiligen Baugenehmigung erfüllt sind, zum Beispiel hinsichtlich des Brandschutzes.

Über eine durchgeführte Bauzustandsbesichtigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Bauzustandsbesichtigung ist gebührenpflichtig.

 

Bauüberwachungen (Baukontrollen):

Baustellen werden überwacht, um zu überprüfen, dass

  • entsprechend den jeweiligen Baugenehmigungen gebaut wird und
  • keine bauaufsichtlich relevanten Gefahrentatbestände vorliegen.

Dies betrifft vor allem die Baustellenabsicherung.

Rechtsgrundlage für solche Bauüberwachungen ist  § 83 Landesbauordnung (BauO NRW).

Die Bauüberwachungen sind gebührenpflichtig.

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