Baumaßnahmen und Nutzungsänderungen (zum Beispiel von Wohnung in Büro oder von Gaststätte in Einzelhandelsladen) bedürfen in der Regel vor Beginn ihrer Umsetzung einer Baugenehmigung (§ 63 Landesbauordnung - BauO NRW).
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Baumaßnahme zu den Vorhaben gehört, die in den §§ 65 bis 67 Landesbauordnung (BauO NRW) aufgeführt sind.
Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung ist, dass zuvor ein entsprechender Bauantrag für die geplante Baumaßnahme oder für die vorgesehene Nutzungsänderung bei der Stadt Nettetal eingereicht wird.
Vor Erteilung der beantragten Baugenehmigung wird vom zuständigen Fachbereich geprüft, ob das beantragte Vorhaben dem für das Antragsgrundstück geltenden Baurecht entspricht.
Bei geplanten Wohngebäuden und kleineren Bauvorhaben dauert das Baugenehmigungsverfahren einige Wochen, sofern nicht eine Baulast erforderlich ist für die Genehmigungsfähigkeit. Zu den kleineren Bauvorhaben zählt zum Beispiel die Errichtung von
- Garagen,
- Carports,
- Balkonen oder
- Dachgauben.
Bei größeren Bauvorhaben dauert das Baugenehmigungsverfahren mindestens 2 Monate, weil im Verfahren auch Fachdienststellen (teilweise andere Behörden) um Stellungnahme zum Bauantrag gebeten werden müssen. Zu größeren Bauvorhaben zählt zum Beispiel die Errichtung von
- Gewerbe- und Industriebauten,
- Geschäftshäusern oder
- Bürogebäuden.
Jedoch kann jederzeit ein Antrag auf Erteilung einer Teilbaugenehmigung für bestimmte Bauteile gestellt werden. Dies gilt zum Beispiel für
- Erdarbeiten und Fundamente,
- für Erdarbeiten / Fundamente und Bodenplatte oder
- sogar für den gesamten Rohbau.
Eine solche Teilbaugenehmigung wird erteilt, sobald feststeht, dass das Bauvorhaben baurechtlich grundsätzlich zulässig ist und der erforderliche geprüfte Nachweis der Standsicherheit („Statik“) vorgelegt wird.
Das Erfordernis zur Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis der Stadt Nettetal kann zu längeren Verfahrensdauern führen. In der Regel ist die Eintragung einer Baulast auch Voraussetzung für die Erteilung einer Teilbaugenehmigung.
Wichtiger Hinweis:
Wird bekannt, dass Sie ohne die erforderliche Baugenehmigung gebaut haben (so genanntes „Schwarzbauen“), wird die Baustelle sofort stillgelegt. Außerdem wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet (ähnlich wie beim Fahren ohne Führerschein). Gleiches gilt auch für ungenehmigt durchgeführte Nutzungsänderungen.
Bauantrag:
Der Bauantrag muss mit dem dafür vorgeschriebenem Antragsformular gestellt werden. Es ist zwischen Bauanträgen „im vereinfachten Genehmigungsverfahren“ nach § 68 Landesbauordnung (BauO NRW) und Bauanträgen im „normalen Genehmigungsverfahren“ zu unterscheiden.
Die Landesbauordnung (BauO NRW) schreibt vor, dass für alle größeren Maßnahmen die Pläne - im Rechtsdeutsch Bauvorlagen genannt - von so genannten „bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassern und -verfasserinnen“ unterschrieben werden müssen. Dabei handelt es sich um Architektinnen und Architekten oder Hochbauingenieurinnen und Hochbauingenieure. Diese müssen bereits im Antragsformular benannt werden und darin auch selbst unterschreiben.
Die dem Bauantrag beizufügenden erforderlichen Pläne und sonstigen Unterlagen - sogenannte „Bauvorlagen“ - sind auf der 2. Seite des jeweiligen Antragsformulars aufgeführt.
Genau ist dies in der Bauprüfverordnung (BauPrüfVO) geregelt, welche aufgrund der Landesbauordnung (BauO NRW) erlassen wurde.
Die Vollständigkeit des Bauantrags ist eine wichtige Voraussetzung für eine möglichst kurze Dauer des Baugenehmigungsverfahrens. Wenn wir erforderliche Unterlagen nachfordern müssen, entstehen unnötige Zeitverluste!
Das Genehmigungsverfahren dauert bei Wohnhäusern und kleineren Bauvorhaben (bei denen die Prüfung der baurechtlichen Zulässigkeit im „vereinfachten Genehmigungsverfahren“ erfolgt) in der Regel höchstens 6 Wochen.
Bei allen anderen (größeren) Bauvorhaben dauert das Genehmigungsverfahren in der Regel höchstens 3 Monate. Die genannten Zeiträume sind ab dem Zeitpunkt gerechnet, an dem der Bauantrag vollständig vorliegt.
Wir empfehlen dringend, eine Bauberatung im zuständigen Fachbereich wahrzunehmen, bevor Sie einen Bauantrag einreichen. Vereinbaren Sie möglichst telefonisch einen Termin.
Gebühren
Die Erteilung einer Baugenehmigung ist gebührenpflichtig. Jeder Baugenehmigungsbescheid beinhaltet auch einen Gebührenbescheid, dem eine gesonderte detaillierte Gebührenberechnung beigefügt ist. Der Gebührenbescheid kann gesondert von der Baugenehmigung beklagt werden vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf hinsichtlicht der Gebührenhöhe. Eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung ist in dem jeweiligen Bescheid enthalten.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Größe des Bauvorhabens und wird daher im Regelfall nach dem umbauten Raum des Gebäudes berechnet. Zum Beispiel beträgt für ein freistehendes Einfamilienhaus normaler Größe die Gebühr zwischen 500 und 600 Euro.