Die Eintragung von Eigentumsrechten an Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten (zum Beispiel Büros oder Läden) ins Grundbuch bedarf zuvor der Erteilung einer sogenannten „Abgeschlossenheitsbescheinigung“. Diese muss dem Grundbuchamt beim Amtsgericht Nettetal vorgelegt werden.
Rechtsgrundlage hierfür ist das Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Eine baurechtliche Überprüfung auf Übereinstimmung mit den Vorschriften der Landesbauordnung (BauO NRW) findet nicht statt. Daher kann von einer ausgestellten Abgeschlossenheitsbescheinigung keine Baugenehmigung abgeleitet werden.
Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung können Sie formlos beantragen. Fügen Sie dem Antrag bitte nebenstehende Unterlagen bei:
Alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen (auch Keller- und Bodenräume). Gemeinschaftlich genutzte Räume sind ohne Nummer oder mit einem „G“ zu versehen. Garagen und Stellplätze in Tiefgaragen können einer Wohnung zugeordnet werden oder auch als eigenständiges Sondereigentum gebildet werden. In diesem Fall sind Garagen und Tiefgaragenstellplätze mit einer eigenen Nummer zu versehen.
Die erforderliche Anzahl der Antragsausfertigungen ist abhängig von der beantragten Anzahl der Ausfertigungen der Abgeschlossenheitsbescheinigung
Seitens des zuständigen Fachbereichs wird geprüft, ob die Wohnungen (künftige Eigentumswohnungen) oder die sonstigen Nutzungseinheiten auch tatsächlich gegenüber anderen Nutzungseinheiten und zum Beispiel Treppenräumen vollständig abgeschlossen sind. Denn nur für solche vollständig abgeschlossenen Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten kann die beantragte Abgeschlossenheitsbescheinigung erteilt werden.
Es wird empfohlen, sich vor Antragstellung im zuständigen Fachbereich beraten zu lassen, am besten nach telefonischer Terminvereinbarung.
Gebührenrahmen
Es können Gebühren anfallen
Zahlungsziel:
Die Höhe der anfallenden Gebühr hängt ab von der Zahl der Wohnungen sowie der Zahl der Aufteilungspläne.