Psychische Erkrankungen bedürfen ärztlicher Behandlung. Da die Einsichtsfähigkeit zur Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung häufig aufgrund des Krankheitsbildes nicht vorhanden ist, kann eine Zwangsunterbringung im Interesse der Betroffenen erforderlich werden.
Von der örtlichen Ordnungsbehörde werden Patienten dem Landeskrankenhaus zugeführt, wenn ein ärztliches Attest (i. d. R. eines psychiatrischen Facharztes) vorliegt, aus dem hervorgeht, dass das krankhafte Verhalten der einzuweisenden Person eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter darstellt oder durch diese Person eine erhebliche Selbstgefährdung besteht.
Rechtsgrundlage für das Tätigwerden der Ordnungsbehörde ist das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 17.12.1999, GV NRW S. 661.