Erschließungsverträge

Die Stadt kann gemäß § 124 Baugesetzbuch die Erschließung eines Erschließungsgebietes durch Vertrag auf einen Dritten übertragen. Dieser stellt die Erschließungsanlagen auf seine Kosten her und überträgt die fertigen Anlagen unentgeltlich auf die Stadt.

Rechtsgrundlagen

Mit Shariff schützen Webseiten-Betreiber die Privatsphäre ihrer Besucher vor der übertriebenen Neugierde sozialer Netzwerke wie Facebook, Google+ und Twitter. Für die Besucher reicht ein Klick, um eine Seite mit Freunden zu teilen.

Weitere Informationen: www.ct.de