Wohnraumstärkung

Das Wohnungsstärkungsgesetz verfolgt mehrere Ziele: Vorrangig ist es, Menschen in prekären Wohnsituationen zu helfen. Hierzu wurden Mindestanforderungen und Mindestgrößen für Wohnraum definiert, um beispielsweise gegen Überbelegungen vorgehen zu können. So müssen für Erwachsene mindestens neun Quadratmeter Wohnfläche bereitgestellt werden, für Kinder mindestens sechs Quadratmeter. Außerdem ist in dem Gesetz klar festgeschrieben, dass Wohnraum unter anderem hell, trocken und beheizbar sein und über funktionsfähige sanitäre Anlagen verfügen muss. Die Städte und Gemeinden können aktiv gegen die Verwahrlosung von Wohnraum vorgehen, um die Wohnsituation zu verbessern. Missstände sollen behoben werden und menschenwürdige Wohnverhältnisse entstehen

Im Allgemeinen sind die Hauseigentümer bestrebt, für eine angemessene Instandhaltung ihrer Wohnungen zu sorgen und dabei bauliche, technische und hygienische Mindestanforderungen an erträgliche Wohnverhältnisse zu beachten. Es gibt jedoch Fälle, in denen sich Wohnungen wegen unterbliebener oder unzureichend ausgeführter Instandhaltungsarbeiten in einem mängelbehafteten Zustand befinden (z.B. undichtes Dach, durchfeuchtete Decken und Wände, defekte Heizungsanlagen oder nicht benutzbare Toiletten).

Wenn sich die Mieter wiederholt vergeblich um die Beseitigung solcher Mängel und Missstände bei dem Eigentümer bemüht haben, können sie sich aus diesem Grund an die für die Wohnraumstärkungsgesetz zuständigen Mitarbeiter*innen wenden. Dazu ist der bisher mit dem Eigentümer geführte Schriftverkehr vorzulegen.

Sind dann Anhaltspunkte gegeben, dass das Wohnen erheblich beeinträchtigt ist, erfolgt eine örtliche Überprüfung. Sofern sich die Mängel bestätigen, ist die Wohnungsaufsicht nach dem Wohnraumstärkungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen befugt, die Beseitigung von solchen Mängeln und Missständen anzuordnen. Diese Leistung ist für den Mieter kostenfrei.

Außerdem schließt das Wohnraumstärkungsgesetz eine Regelungslücke, in dem Unterkünfte in den Schutzbereich des Gesetzes einbezogen werden.

In der Verordnung nach dem Wohnraumstärkungsgesetz vom 19.11.2021 (WohnStVO) sind die Anforderungen an Unterkünfte konkretisiert worden. Für Unterkünfte, die zur Unterbringung von Arbeitnehmern sowie selbstständigen Werkvertragsnehmern außerhalb von Wohngebäuden dienen, wurden mit dem WohnStG Vorgaben zur Mindestausstattung eingeführt, § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 WohnStG. § 7 Abs. 3 WohnStG sieht vor, dass Verfügungsberechtigte die Einrichtung einer Unterkunft außerhalb eines Betriebsgeländes vor deren Inbetriebnahme der Gemeinde anzuzeigen haben. Zugleich ist mit der Anzeige das Betriebskonzept bei der Gemeinde vorzulegen.

Verfügungsberechtigte, die beabsichtigen solche Unterkünfte zu betreiben, haben diese vor Inbetriebnahme unter Vorlage eines Betriebskonzeptes bei der Stadt Nettetal anzuzeigen. 

  • Unterkünfte außerhalb des Betriebsgeländes sind 3 Monate vor Inbetriebnahme anzuzeigen
  • Ein Betriebskonzept ist vorzulegen
  • Ständige Erreichbarkeit zur Sicherstellung eines ordentlichen Betriebs ist zu gewährsleiten
  • Dokumentation und Informationspflicht sind einzuhalten

Termine und benötigte Unterlagen

Termine können telefonisch oder per E-Mail vereinbart werden. Neben den Terminen im Rathaus wird auch eine  telefonische Beratung angeboten. Erforderliche Unterlagen können Sie gerne per E-Mail oder Post einreichen.

Kontakt per Mail bitte an die E-Mail Adresse wohnungsaufsicht@nettetal.de.

Welche Unterlagen und Nachweise in Ihrer persönlichen Situation erforderlich sind, sollten Sie - jeweils ausgehend von der Besonderheit des Einzelfalles klären. 

Bearbeitungszeitraum

Der Bearbeitungszeitraum ist antragsabhängig individuell.

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