Namensführung in der Ehe

Grundsätzlich unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Die Gesetze zur Namensführung in der Ehe sind in jedem Land anders. An dieser Stelle gehen wir auf das deutsche Ehenamensrecht ein. Auskünfte zum ausländischen Namensrecht erhalten Sie bei einem Beratungsgespräch beim Standesamt oder bei dem jeweiligen Konsulat.

Nach deutschem Namensrecht können die Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen.

Wird kein gemeinsamer Ehename bestimmt, so führen Sie Ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung weiter. In einer neuen Ehe würden Sie dann weiterhin Ihren Geburtsnamen oder den Namen aus einer Vorehe führen.

Wird ein gemeinsamer Ehename bestimmt, kann dies der Geburtsame eines Ehegatten oder der zur Zeit der Eheschließung geführte Familienname des Mannes oder der Frau sein.
Können Sie sich vor der Trauung noch nicht für einen gemeinsamen Ehenamen entscheiden, so können Sie dies auch nach der Eheschließung unbefristet beim Standesamt nachholen.

Doppelname

Der Ehegatte, dessen Geburtsname oder dessen bisheriger Familienname nicht Ehename wurde, kann dem Ehenamen den bisher geführten Namen oder seinen Geburtsnamen hinzufügen, das heißt voranstellen oder anfügen. Die Bestimmung eines Doppelnamens ist nur bei eingliedrigen Ehenamen möglich. Besteht der Name, der hinzugefügt werden soll, aus mehreren Teilen, kann nur ein Teil vorangestellt oder angefügt werden. Ein späterer Widerruf auf den Ehenamen ist einmal möglich. Eine erneute Hinzufügung kann dann nicht mehr erklärt werden.

Namensführung von Kindern in neuer Ehe

Haben Sie bereits gemeinsame Kinder oder Kinder aus einer früheren Partnerschaft oder Ehe ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Änderung des Familiennamens möglich. Nähere Auskunft hierzu erteilen wir gerne in einem persönlichen Gespräch.

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